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Zivilrecht

OGH: KFZ-Erwerb und konkludente Kündigung einer (Haftpflicht- und Kaskoversicherungen enthaltenden) KFZ-Bündelversicherung

Da auch die im Rahmen einer Bündelversicherung abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherung zwei gesonderte, rechtlich unabhängige Verträge sind, die verschiedene rechtliche Schicksale haben können, wird bloß durch die Ab- und Anmeldung eines PKWs und den Abschluss (nur) eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrags bei einem anderen Versicherer, der Kaskoversicherungsvertrag nicht schlüssig aufgelöst

20. 05. 2011
Gesetze: § 863 ABGB, § 69 VersVG, § 70 VersVG, § 158h VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, KFZ-Erwerb, konkludente Kündigung einer (Haftpflicht- und Kaskoversicherungen enthaltenden) KFZ-Bündelversicherung

GZ 7 Ob 264/07k, 12.03.2008
Mit Kaufvertrag vom 2./3. 8. 2002 erwarb der Kläger vom Nebenintervenienten einen PKW. Zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger bestand für dieses Fahrzeug ein vom Nebenintervenienten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossener Haftpflicht-, Kasko- und Insassenversicherungsvertrag mit einer Laufzeit bis 1. 1. 2003. Der PKW wurde am 5. 8. 2002 auf den Kläger zugelassen, der anlässlich der an diesem Tag erfolgten Ab- und Anmeldung bei einem anderen Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung abschloss. Noch am selben Tag brach am PKW ein Brand aus.
Mit Schreiben vom 11. 9. 2002 teilte die Beklagte dem Nebenintervenienten unter dem Betreff "Besitzwechselkündigung" mit, sie habe die Stornierung des Versicherungsvertrags per 6. 8. 2002 vorgenommen. Der Kläger, der der Beklagten den Schadensfall erst im Oktober 2002 schriftlich mitgeteilt hatte, begehrt von der Beklagten aus der Kaskoversicherung den Ersatz seines Fahrzeugschadens von 49.700 EUR sA. Er sei mit dem Ankauf des Fahrzeugs gemäß § 69 VersVG in den vom Nebenintervenienten abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag eingetreten.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Sie wendet ein, durch den anlässlich der Ab- und Anmeldung des Fahrzeugs bei einer anderen Versicherungsanstalt am 5. 8. 2002 getätigten Fahrzeugversicherungsvertrag sei nicht nur der Haftpflicht-, sondern auch der Kaskoversicherungsvertrag aufgelöst worden.
OGH: Wie der OGH in der Entscheidung 7 Ob 29/93 ausgesprochen hat, obliegt die Abgrenzung des versicherten Risikos mangels gesetzlicher Bestimmungen der Parteienvereinbarung. Auch über die Zusammenfassung mehrerer versicherter Gefahren bestehen keine gesetzlichen Regelungen. Nach herrschender Meinung ist zwischen einer kombinierten Versicherung und einer sogenannten Bündelversicherung zu unterscheiden. Während bei der kombinierten Versicherung die versicherten Gefahren durch einen einzigen Vertrag erfasst werden (Beispiel etwa die Haushaltsversicherung, die Risken aus Feuer, Sturm, Einbruch, Leitungswasser und Glasbruch abdeckt), spricht man von einer Bündelversicherung, wenn für die einzelnen Gefahren getrennte Verträge bestehen, die jedoch als einziges "Versicherungsprodukt" angeboten werden und für die in der Regel - wie im vorliegenden Fall - auch nur ein Versicherungsschein errichtet wird. Auch für eine Bündelversicherung bestehen im VersVG keine besonderen Regelungen. Aus dem Umstand, dass sie mehrere Verträge zusammenfasst, ergibt sich bereits, dass - mangels besonderer Verabredung - jeder einzelne Vertrag auch ein selbständiges rechtliches Schicksal haben kann.
Ob einzelne, gebündelte Versicherungen ein getrenntes rechtliches Schicksal haben, hängt somit von der konkreten Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. Dies wurde vorliegend von den Vorinstanzen zu Recht bejaht. Auszugehen ist demnach von einer Haftpflichtversicherung und einer getrennten Kaskoversicherung, die einzeln gekündigt werden konnten. Da nach § 158h VersVG die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache auch für (Kfz-)Haftpflichtversicherungen gelten, tritt gem § 69 VersVG der Erwerber an die Stelle des Veräußerers in den Haftpflichtversicherungsvertrag ein. Dies gilt ebenso für die Kaskoversicherung. Der Eintritt erfolgt ex lege mit der Eigentumsübertragung, wobei es auf den Zeitpunkt der Erfüllung des letzten Tatbestandsmerkmals des Eigentumsübergangs ankommt. Der bisherige Versicherungsnehmer ist ab der wirksamen Veräußerung nur noch "vertragsfremder Dritter". Damit war der Kläger mit Übergabe des PKW an ihn sowohl hinsichtlich der Haftpflichtversicherung als auch betreffend die Kaskoversicherung von Gesetzes wegen Versicherungsnehmer.
Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass der also mit Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger zwischen ihnen bestehende Haftpflichtversicherungsvertrag durch den anlässlich der Ab- und Anmeldung des PKW vorgenommenen Abschluss eines solchen Vertrags bei einem anderen Versicherungsunternehmen vom Kläger, der dazu nach § 70 Abs 2 VersVG befugt war, konkludent gekündigt wurde und daher zum Unfallszeitpunkt aufgelöst war. Der Vollständigkeit halber sei dazu bemerkt, dass nach § 158h Satz 2 VVG in Deutschland das alte Kfz- Haftpflichtversicherungsverhältnis mit Abschluss eines neuen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags als gekündigt gilt. Da es in Österreich eine solche Regelung, durch die Doppelversicherungen vermieden werden sollen, nicht gibt, ist hier der zu ermittelnde Parteiwille maßgebend.
Verfahrensentscheidend ist, ob mit der Auflösung des Haftpflichtversicherungsvertrags konkludent auch das Kaskoversicherungsverhältnis beendet wurde. Dies würde voraussetzen, dass nach dem sehr strengen Maßstab des § 863 ABGB ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") aufgrund der stillschweigenden Auflösung allein des Haftpflichtversicherungsvertrags für die Beklagte in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststand, dass der Kläger nicht nur den Haftpflicht-, sondern auch den Kaskoversicherungsvertrag auflösen wollte bzw stillschweigend gekündigt hat. Ein solcher Erklärungswille des Klägers kann aber nur aus dem Abschluss eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrags mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht gefolgert werden. Wie bereits betont, sind (auch im Rahmen einer Bündelversicherung abgeschlossene) Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherungen zwei gesonderte, rechtlich unabhängige Verträge, die insbesondere was die Kündigungsmöglichkeiten betrifft, verschiedene rechtliche Schicksale haben können und tatsächlich oft auch haben. Aus dem bloßen Umstand allein, dass Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoverträge in der Regel bei demselben Versicherer abgeschlossen werden, kann daher keineswegs entsprechend verlässlich gefolgert werden, dass der Abschluss (nur) eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrags bei einem anderen Versicherer zwingend den Willen des Versicherungsnehmers dokumentierte, auch den Kaskoversicherungsvertrag auflösen zu wollen.
Daraus, dass der Kläger erst zwei Monate nach dem Brand eine Meldung an die Beklagte als Kaskoversicherer erstattete, ist entgegen deren Meinung nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen. Auch dies ist nämlich kein entsprechend sicherer Hinweis darauf, dass der Kläger selbst (auch) die Kaskoversicherung ursprünglich als von ihm gekündigt angesehen hat und erst später von dieser Meinung abgerückt ist, sondern lässt sich etwa damit erklären, dass er in Unkenntnis der Rechtslage, vorerst gar nicht wusste, dass er mit der Übergabe des PKW an ihn ex lege (auch) in den Kaskoversicherungsvertrag eingetreten ist. Auch das von der Beklagten noch ins Treffen geführte Schreiben der Beklagten vom 11. 9. 2002 betreffend eine Besitzwechselkündigung konnte am aufrechten Bestehen des Kaskoversicherungsvertrags zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nichts ändern. Bei der sogenannten Besitzwechselkündigung des Versicherers nach § 70 Abs 1 VersVG handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung, deren Wirksamkeit dann eintritt, wenn sie in die Sphäre des Adressaten gelangt. Adressat der Erklärung ist der Erwerber, dem die Kündigung zugehen muss. Demnach hätte die Beklagte dieses Schreiben nicht an den Nebenintervenienten, sondern an den Kläger zu senden gehabt.

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