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Zivilrecht

OGH: Zur Qualifikation und den Voraussetzungen der Anfechtung eines Erbteilungsübereinkommens

Ein Erbteilungsübereinkommen hindert nicht die spätere Einbringung einer Erbschaftsklage

20. 05. 2011
Gesetze: § 823 ABGB, § 870 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Erbteilungsübereinkommen, Anfechtung, Passivlegitimation, Erbschaftsklage

GZ 10 Ob 8/08m, 10.03.2008
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens wurde die GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Erblasser war, in eine GmbH & Co KG umgewandelt und die unterbliebene grundbücherliche Eintragung jener Liegenschaften, als deren Eigentümer der Erblasser aufschien und die Unternehmensvermögen bildeten, nachgeholt. Nach dem Tod seiner Schwester begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung, dass diese Liegenschaften kein Firmenvermögen seien, weil ihm diesbezüglich durch den Gerichtskommissär im damaligen Verlassenschaftsverfahren eine unrichtige Information erteilt worden sei. Dem Kläger stehe daher ein anteiliges Eigentumsrecht ob dieser Liegenschaften, die sich im Privatbesitz des Erblassers befunden hätten, zu. Das zum damaligen Zeitpunkt geschlossene Erbteilungsübereinkommen könne wegen listiger Irreführung angefochten werden.
OHG: Die Erbschaftsklage kann nur gegen solche Personen erhoben werden, die den Nachlass aufgrund der Einantwortung erworben haben. Solchen Personen, die Vermächtnisnehmer sind oder durch Übereinkommen mit den Erben einzelne Erbstücke erworben haben, mangelt es an der passiven Legitimation, sodass diese nur mit einer Eigentumsklage bzw Eigentums-Freiheitsklage belangt werden können. Die Anfechtung eines Erbteilungsübereinkommens wegen listiger Irreführung kann nur gegenüber dem Vertragspartner oder dessen Gesamtrechtsnachfolger durchgeführt werden, auch wenn die Rechte aus dem Vertrag einem Dritten übertragen wurden. Erst wenn der Vertrag erfolgreich angefochten wurde, kann die Sache vom Dritten heraus verlangt werden.

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