Wird in einem Grundbuchsgesuch die Einverleibung mehrerer Pfandrechte begehrt, kann allein daraus noch nicht auf deren Gleichrangigkeit geschlossen werden
GZ 5 Ob 271/07z, 04.03.2008
Der Grundbuchsantrag der Antragsteller wurde von den Vorinstanzen abgewiesen, weil die Rangfolge der begehrten Eintragungen nicht ausreichend bestimmt worden sei. Es sei nicht zweifelsfrei erkennbar, welchem der Pfandrechte der Vorrang eingeräumt werden soll, inwieweit Gleichrangigkeit bestehe und es bestehe darüber hinaus Unvereinbarkeit mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 55 SzbgWFG 1990.
OGH: Dem Antragsteller steht es frei, für die von ihm begehrten Eintragungen eine bestimmte Reihenfolge vorzunehmen. Die gewünschte Rangordnung muss allerdings zweifelsfrei feststehen, was etwa durch Nummerierung und die Verwendung bestimmter Wortfolgen erreicht werden kann. Hat der Liegenschaftseigentümer gegenüber mehreren Gläubigern die Liegenschaft ohne die Festlegung einer Rangordnung verpfändet, kann diese vom Antragsteller selbst in einem Grundbuchsgesuch bestimmt werden.