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Zivilrecht

OGH: Auswahl des Sachwalters gem § 279 ABGB

Unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung muss im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters immer das Wohl der betroffenen Person stehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 279 ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaftsrecht, Auswahl des Sachwalters

GZ 10 Ob 18/08g, 01.04.2008
OGH: Unter Bedachtnahme auf die in § 279 Abs 1 Satz 1 ABGB explizit angesprochenen "Bedürfnisse der behinderten Person" und deren "Wohl" (Satz 2) kommt dem Gericht bei der Auswahl des Sachwalters - nicht nur bei der erstmaligen Bestellung, sondern auch bei der Umbestellung - grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB ua das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen:Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl bzw Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen.
Bei anderen "geeigneten Personen" dachte der Gesetzgeber beispielsweise an diplomierte Sozialarbeiter, da diese über eine Ausbildung verfügen, die sie zur Betreuung psychisch Kranker oder geistig Behinderter prädestiniert erscheinen lasse. Sozialarbeiter würden deshalb vielfach als Vereinssachwalter angestellt und auch für Rechtsanwälte oder Notare Personen unter Sachwalterschaft betreuen. Auch Angehörige anderer Berufsgruppen (Sozialpädagogen, Sonder- und Heilpädagogen, Psychologen, Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer) würden dann als geeignet iSd § 279 Abs 3 ABGB gelten können, wenn sie über ein ähnliches Qualifikationsprofil und/oder berufliche Erfahrungen wie Sozialarbeiter verfügen.
Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar bzw der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB). In den Gesetzesmaterialien wird beispielhaft auf rechtliche Angelegenheiten, etwa die Geltendmachung eines Anspruchs, aber auch auf den Umgang mit sehr schwierigen Klienten hingewiesen: Für den erstgenannten Bereich seien in erster Linie Rechtsanwälte und Notare (bzw Berufsanwärter) zu bestellen (§ 279 Abs 4 erster Fall ABGB), die zweitgenannte Aufgabe könne am ehesten von Vereinssachwaltern bewältigt werden (§ 279 Abs 4 zweiter Fall ABGB). Aber auch hier kann die Bestellung des Vereins nur mit dessen Zustimmung erfolgen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB).
Unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung muss aber im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters immer das Wohl der betroffenen Person stehen.

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