Der verletzte Gesellschafter ist berechtigt, fiktive Kosten für einen Ersatzkraft zu fordern, wenn durch Mehrleistungen der übrigen Gesellschafter oder durch Angehörige ein Verdienstausfall der Gesellschaft verhindert wurde
GZ 2 Ob 238/07z, 14.02.2008
Die klagende Versicherungsgesellschaft begehrte den Ersatz der Kosten für eine fiktive Ersatzarbeitskraft, nachdem die bei ihr versicherte Landwirtin bei einem Verkehrsunfall verletzt worden war, wodurch deren Leistungsfähigkeit sowohl im landwirtschaftlichen Betrieb als auch bei der Führung des Haushalts beeinträchtigt wurde. Dieser Anspruch wird auf den Titel des Verdienstentgangs gestützt. Eine Ersatzarbeitskraft wurde tatsächlich allerdings nicht beschäftigt, sondern der entfallene Beitrag der Verletzten wurde durch Mehrleistungen des Ehemannes und der gemeinsamen Kinder ausgeglichen. Vor dem Unfall wurde der landwirtschaftliche Betrieb durch beide Ehegatten gemeinsam geführt.
OGH: Grundsätzlich sind die Kosten einer fiktiven Ersatzarbeitskraft zu ersetzen, wenn dadurch jener Schaden ausgeglichen werden kann, der durch die Reduzierung des Gewinnes eingetreten ist. Ziel davon ist es, den Schädiger nicht dadurch zu entlasten, dass der Verletzte Mehrleistungen oder Dritte unentgeltliche Leistungen erbringen. Wird der Gesellschafter einer Personengesellschaft durch einen Unfall verletzt und mindert sich dadurch der Gewinn, kann der Gesellschafter Ersatz im Ausmaß seiner Beteiligung fordern, während ein dadurch bedingter Erwerbsausfall der übrigen Gesellschafter nur einen mittelbaren und damit nicht ersatzfähigen Schaden darstellt. Hinsichtlich des Ersatzes für die Kosten einer tatsächlichen Ersatzarbeitskraft ist daher zu unterscheiden, ob diese durch die Gesellschaft oder den verletzten Gesellschafter selbst beauftragt wurde und wer die Kosten dafür getragen hat. Dem verletzten Gesellschafter, dem unentgeltliche Mehrleistungen Dritter zugute gekommen sind, steht daher ein Ersatzanspruch hinsichtlich fiktiver Kosten für Ersatzarbeitskräfte zu.