Im Falle einer Auslandsklage bleibt die Unterbrechungswirkung hinsichtlich der Verjährung aufrecht, wenn die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wird und eine neuerliche Klage im Inland umgehend eingebracht wird
GZ 10 Ob 113/07a, 10.03.2008
Die mit der Errichtung einer Papierlagerhalle in Deutschland beauftragte AG gab diesen Auftrag zum Teil an die klagende Partei weiter, die ihrerseits die beklagte Partei als Subunternehmerin heranzog. Nachdem festgestellte Mängel nicht zur Zufriedenheit der ursprünglichen Auftragnehmerin verbessert wurden, leitete diese ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein und beauftragte eine andere Firma mit den Verbesserungsarbeiten. Mit der in Deutschland eingebrachten Klage wurden die Kosten der Verbesserungsarbeiten, der Anwaltskosten aus dem Beweissicherungsverfahren sowie die Befreiung von allfälligen weiteren Mängelbehebungskosten begehrt. Die beklagte Partei wandte ein, dass die Klage wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit unzulässig und der Anspruch bereits verjährt sei. Nachdem die Klage vom ausländischen Gericht als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde von den Vorinstanzen ausgesprochen, dass der Anspruch bereits verjährt sei, da die Erhebung einer Klage vor einem unzuständigen ausländischen Gericht zu keiner Unterbrechung der Verjährung führe.
OGH: Die Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB gilt als Verjährungsfrist, die von den Parteien verkürzt oder verlängert werden kann. Auch wenn diese Klarstellung erst mit dem GewRÄG erfolgt ist, sind die Verjährungsregeln auch auf Verträge vor dem 01.01.2002 anzuwenden, weil keine grundlegende Änderung des Rechts bewirkt wurde. Voraussetzung für eine Unterbrechung der Verjährung ist die gehörige Fortsetzung der Klage und ein stattgebendes Urteil. Die gehörige Fortsetzung der Klage bedeutet, dass der Kläger zu einer entsprechenden Sorgfalt bei der Rechtsverfolgung verpflichtet ist. Das angerufene Gericht darf daher nicht offenbar unzuständig sein, um zu vermeiden, dass der Kläger eine Verjährungsunterbrechung erreicht, in dem eine Klage in einem beliebigen Land erhoben wird. Wird die Klage daher im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebracht und mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, wirkt die Unterbrechung der Verjährung fort, wenn die Geltendmachung des Anspruchs unverzüglich im Anschluss an diese Entscheidung im Inland erfolgt.