Home

Zivilrecht

OGH: Zum Einwand des Teilungshindernisses der Unzeit

Soweit der Beklagte im Falle bestehender unklarer Rechts- und Benutzungsverhältnisse an einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft behauptet, die begehrte Zivilteilung erfolge zur Unzeit, kann diesem Einwand kein Erfolg beschieden sein, wenn der zu erwartende Erlös bei Zutreffen des Prozessstandpunkts des Beklagten geringer wäre als bei aufrechter Unklarheit der Rechtsverhältnisse

20. 05. 2011
Gesetze: § 830 ABGB
Schlagworte: Eigentumsgemeinschaft, Zivilteilung, Realteilung, Teilungshindernis, Unzeit

GZ 4 Ob 202/07w, 14.02.2008
Der gegenständliche Teilungsprozess bezieht sich auf im Miteigentum stehende Liegenschaften, auf denen sich mehrere Betriebsgebäude befinden, deren Zivilteilung von der Klägerin begehrt wird. Vom Beklagten wird eingewandt, dass auch eine Realteilung möglich sei, darüber hinaus ein vertragliches Teilungsverbot bestehe und Teilungshindernisse iS von § 830 ABGB vorliegen, da aufgrund der strittigen Rechtsverhältnisse die Teilung zur Unzeit erfolgen würde. Zwischen den Streitteilen besteht nämlich Unklarheit, ob es sich bei den Betriebsgebäuden um Superädifikate handelt oder ob diese als Bestandteil der Liegenschaften zu werten sind.
OGH: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Teilung zur Unzeit erfolgen würde, trifft den Beklagten. Für den Kläger bedeutet dieses Teilungshindernis jedoch keinen Verzicht auf die Teilung, sondern lediglich eine zeitliche Verzögerung, da nur solche Umstände als Unzeit gewertet werden, die in absehbarer Zeit wegfallen oder beseitigt werden können und die eine sofortige Teilung unzweckmäßig und für alle Beteiligten schädigend macht. Die Unklarheit darüber, in welcher Form Grundnutzungsrechte der Gebäudeeigentümer bestehen, kann sich auf den Wert der Liegenschaft auswirken und ist daher grundsätzlich geeignet, den Einwand der Unzeit zu begründen, wobei allerdings die Unsicherheit über das Bestehen eines Rechts für sich allein noch nicht ausreicht, sondern es muss dadurch auch ein geringerer Erlös drohen. Das Begehren eines Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft setzt keine Begründung voraus, aus welchem Interesse dies erfolgt. Daher kann auch das Interesse am gänzlichen Unterbleiben einer Zivilteilung für sich allein keinen Einwand der Unzeit begründen, auch wenn die Sach- und Rechtslage unklar ist.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at