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Zivilrecht

OGH: Titellose Ausübung des Mitbesitzes durch einen Miteigentümer - § 828 Abs 1 ABGB

Ohne Beanspruchung eines konkreten Gebrauchs durch einen Miteigentümer an einer Liegenschaft liegt keine titellose Benützung dieser Liegenschaft durch die übrigen Miteigentümer vor; nur die eigenmächtige Änderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 828 Abs 1 ABGB
Schlagworte: Miteigentum an einer Liegenschaft, Benützungsregelung, titellose Benützung, übermäßiger Gebrauch, konkreter Gebrauch, Widerspruch gegen die faktische Benützung

GZ 1 Ob 213/07s, 26.02.2008
Nach dem Tod des gemeinsamen Vaters werden letztlich der Kläger Vierteleigentümer, der erstbeklagte Bruder des Klägers Hälfteigentümer einer Liegenschaft. Vierteleigentümerin ist daneben noch die gemeinsame Schwester der Streitparteien. Es kam niemals ein Erbteilungsübereinkommen über die Benützung der Liegenschaft zustande, noch eine ausdrückliche Benützungsregelung hinsichtlich bestimmter Teile der Liegenschaft. Der Witwe wurde ein Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft nach ihrem verstorbenen Mann eingeräumt, das nach ihrem Tod im Jahre 2004 erloschen ist.
Der Erstbeklagte führte in top 5 der Liegenschaft die von seinem verstorbenen Vater gegründete Rechtsanwaltskanzlei nach dessen Tod fort; der Kläger trat zunächst in diese ein, verließ sie jedoch wegen interner Differenzen wieder, um seine eigene Kanzlei in top 10 der genannten Liegenschaft zu eröffnen. Stets benützte der Erstbeklagte die Räumlichkeiten des top 5 für den Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei unentgeltlich, ohne der Fruchtgenussberechtigten dafür Mietzins zu bezahlen. Weder forderte diese jemals ein Benützungsentgelt, noch widersprachen die übrigen Miteigentümer, einschließlich des Klägers der unentgeltlichen Benützung.
Nunmehr begehrt der Kläger als Minderheiteneigentümer die Räumung des top 5, weil dieses niemals auf Grund eines wirksamen Titels benützt worden ist. In eventu sollte das Fehlen einer aufrechten Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft und des Beklagten festgestellt werden.
OGH: Die titellose Benützung von Teilen einer Liegenschaft kann einem Miteigentümer zunächst nur dann vorgeworfen werden, wenn er dadurch den tatsächlichen Gebrauch eines oder allenfalls mehrerer anderer Miteigentümer beeinträchtigt; es ist daher nicht möglich, jede lediglich abstrakt denkbare Nutzung von Miteigentümern zu schmälern (9 Ob 85/00s). Oder anders gewendet: Solange ein Miteigentümer nicht einen bestimmten Teil der gemeinsamen Sache übermäßig für sich beansprucht, nutzt er diesen jedenfalls nicht rechtsgrundlos. Daher betreibt der Beklagte im vorliegenden Fall seine Rechtsanwaltskanzlei in den strittigen Räumlichkeiten des top 5 zu Recht, zumal er dies auf seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft gründen kann.
Der Vorwurf, der Erstbeklagte hätte nach Beendigung des Fruchtgenussrechts in Folge des Ablebens der Witwe des gemeinsamen Vaters eigenmächtig die Benutzung der Kanzleiräumlichkeiten geändert, trifft nicht zu, bedenkt man die seit mehr als dreißig Jahren unveränderte Führung der Rechtsanwaltskanzlei in dem strittigen top 5, die sich auch nach dem Tod der Witwe unverändert fortgesetzt hat. Der Erstbeklagte hätte lediglich dann rechtswidrig in die Anteilsrechte des Klägers eingegriffen, wenn er die bisherige Ausübung seines Mitbesitzes eigenmächtig geändert hätte; nur unter diesen Umständen liegt eine Veränderung iSd § 828 Abs 1 ABGB vor.
Folglich ist es dem bislang der Benutzung des top 5 als Rechtsanwaltskanzlei nicht widersprechenden Kläger zumutbar, diese seit dreißig Jahren unveränderte faktische Nutzung hinzunehmen und sich in der Zukunft gerichtlich um die Implementierung einer Benützungsregelung zu bemühen. Dies gilt umso mehr, als nichts auf eine übermäßige Benützung der Liegenschaft durch den erstbeklagten Hälfteeigentümer hinweist. Daher besteht das Räumungsbegehren des Klägers nicht zu Recht.
Schließlich mangelt es dem Kläger an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung des Fehlens einer rechtswirksamen Vereinbarung über die Benutzung des top 5, zumal dies eine Vorfrage zur Beurteilung des Räumungsanspruches ist.

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