Der Risikoausschluss nach Art 7 Punkt 1.13. ARB 1995 beschränkt sich nur auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus Spiel- und Wettverträgen" und umfasst daher nicht auch sonstige Ansprüche etwa solche "im Zusammenhang" mit derartigen Verträgen und schon gar nicht außervertragliche (deliktische) Ansprüche
GZ 7 Ob 257/07f, 07.02.2008
Der Kläger hat in verschiedenen Spielbanken der C***** AG beträchtliche Geldbeträge verspielt. Mit, auf § 25 Abs 3 Glücksspielgesetz 1989 (GSpG) gestützten Klage begehrt er von den C***** Zahlung von 360.000 EUR sA an Schadenersatz.
Artikel 7 ARB 1995 lautet:Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen...1.13. aus Spiel- und Wettverträgen.
OGH: Der Risikoausschluss nach Art 7 Punkt 1.13. ARB 1995 beschränkt sich nur auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus Spiel- und Wettverträgen" und umfasst daher nicht auch sonstige Ansprüche etwa solche "im Zusammenhang" mit derartigen Verträgen und schon gar nicht außervertragliche (deliktische) Ansprüche. Für einen Ausschluss vom Versicherungsschutz nach Art 7 Punkt 1.13 ARB 1995 reicht es nicht aus, dass der auf der Verletzung von Schutzpflichten nach § 25 Abs 3 GSpG beruhende Schadenersatzanspruch unmittelbare Folge von abgeschlossenen Glücksspielverträgen war.
Richtig ist, dass der Kläger keine Ersatzansprüche aus dem jeweils mit der C***** AG abgeschlossenen Vertrag geltend macht; die Anspruchsgrundlage wird in der eingangs genannten Klage vielmehr darin erblickt, dass die Spielbank den Kläger vom Spiel gem § 25 Abs 3 GSpG hätte ausschließen müssen, sodass es zu einem Spielvertrag gar nicht hätte kommen können. Insoweit folgt das Berufungsgericht der wiedergegebenen Rechtsprechung des OGH, wonach § 25 Abs 3 GSpG ganz allgemein auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Spielers verweist, die eine Teilnahme am Spiel nicht oder nur in beschränktem Ausmaß gestatten (ohne diesen unbestimmten Gesetzesbegriff näher zu konkretisieren) und die Spielbankleitung zu Besuchsverboten oder Besuchsbeschränkungen verpflichtet. Nach nunmehr stRsp dient diese Bestimmung (auch) dem Schutz der Vermögensinteressen des einzelnen Spielers. Der Spieler soll vor einem existenzbedrohenden, somit einem seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen zerstörenden Spielverhalten geschützt werden.