Übersteigt das Eigenvermögen des Dotationsberechtigten das rechnerisch ermittelte angemessene Heiratsgut, ist grundsätzlich von "hinlänglichem Vermögen" iSd § 1220 ABGB auszugehen und der Zuspruch von Heiratsgut nicht statthaft
GZ 1 Ob 151/07y, 26.02.2008
OGH: Für die Bemessung der Höhe des Ausstattungsanspruchs sind nach der Judikatur die auf längere Sicht zu beurteilenden Verhältnisse zur Zeit der Eheschließung maßgebend, wobei auf Einkommen und Vermögen des Dotationspflichtigen Bedacht zu nehmen ist.
Die Eheschließung der Antragstellerin erfolgte 1999, die Einantwortung der Verlassenschaft des Ehegatten der Antragsgegnerin an diese erfolgte 2001. Erst durch die rechtskräftige Einantwortung wird der Erbe Eigentümer der Nachlassgegenstände, bis dahin ist er nur gesetzlicher Vertreter der Verlassenschaft. Allerdings stellt das Erbrecht auch vor Einantwortung der Erbschaft einen Wert im Vermögen des Erben dar. Es ist ein gegenüber jedermann durchsetzbares und somit absolutes Erwerbsrecht, das mit dem Tode des Erblassers entsteht und veräußerlich und vererblich sowie pfändbar ist. Bei der Ausmessung des Heiratsguts sind daher auch vom Antragsgegner erworbene Erbansprüche angemessen zu berücksichtigen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auch die Erbschaft nach dem Ehegatten der Antragsgegnerin für die Bemessung des Ausstattungsanspruchs der Antragstellerin heranzuziehen ist. Dass die Antragstellerin aus der Verlassenschaft des Vaters einen Pflichtteilsanspruch erhalten hat, ändert nichts daran, dass ein Großteil des Vermögens des Vaters letztlich der Witwe (= Antragsgegnerin) zugefallen ist und sie darauf schon 1999 einen gesicherten Anspruch hatte.
Ein ertragloses, zu Wohnzwecken des Dotationspflichtigen benütztes Haus ist bei der Bemessung des Heiratsguts nicht zu berücksichtigen. Mag diese Liegenschaft auch wertvoll und die Ausstattung des Hauses großzügig sein - bedingt durch die gute Vermögenslage -, so befriedigt die Antragsgegnerin in dieser Villa doch nur ihren angemessenen Wohnbedarf in einem sonst ertraglosen Objekt, dessen anderweitige Verwertung ihr nicht zumutbar ist.
Was die Ermittlung der Höhe der Heiratsausstattung betrifft, so gibt es hiefür keine starren Regeln; es sind vielmehr jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich.
Handelt es sich um "freies" Vermögen im Sinne von Ersparnissen im weitesten Sinn und nicht um solche Werte, die der Dotationspflichtige in angemessener Weise selbst für seine Lebensgestaltung nutzt, so sind tatsächliche oder fiktive Erträgnisse dieses Vermögens auch als Grundlage für die Bemessung des Dotationsanspruchs heranzuziehen. Ausgehend von der derzeitigen Wirtschaftslage ist der Schluss berechtigt, dass aus Kapitalvermögen, aber auch aus Liegenschaftsvermögen - bei letzterem schon unter Berücksichtigung auch einer durchschnittlichen Wertsteigerung - ein jährlicher Vermögenszuwachs von etwa 5 % erzielbar ist. Im Gleichklang mit den Prozentsätzen, die zum Dotationsanspruch beim jährlichen Erwerbseinkommen entwickelt wurden, hat ein Dotationspflichtiger grundsätzlich auch 25 bis 30 % des jährlichen (fiktiven) Vermögenszuwachses als Heiratsgut zur Verfügung zu stellen. Bei außergewöhnlich guten Vermögensverhältnissen des Dotationspflichtigen - insbesondere wenn er nur geringes Einkommen erzielt - kann eine Erhöhung dieses Prozentsatzes durchaus der Billigkeit entsprechen, eine 100 % des jährlichen Vermögenszuwachses übersteigende Dotierung hat aber jedenfalls nicht stattzufinden.
Das Heiratsgut soll (bloß) eine - den Lebensverhältnissen des Dotationspflichtigen entsprechende - angemessene Starthilfe für die Begründung eines eigenen Haushalts sein. Typischerweise dient das Heiratsgut zur - teilweisen - Abdeckung der Kosten für die Schaffung einer Wohnmöglichkeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch der andere Ehegatte zu den Kosten der Hausstandsgründung beizutragen hat. Zumal ein Anspruch auf Ausstattung nicht besteht, wenn das Kind selbst ausreichendes eigenes Vermögen hat, ist das Eigenvermögen jedenfalls mindernd bei der Bemessung des Ausstattungsanspruchs zu veranschlagen.