Ist ein Elternteil infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Einkommens nicht in der Lage, seiner Geldunterhaltsverpflichtung nachzukommen, reduziert sich die Bemessung des Geldunterhaltsanspruchs des in Eigenpflege befindlichen Kindes darauf, dass nur mehr der um das Eigeneinkommen reduzierte Unterhaltsbedarf relevant wird, dieser allerdings begrenzt durch die (im Prozentwert ausgedrückte) jeweilige Leistungsfähigkeit der geldunterhaltspflichtigen Elternteile
GZ 10 Ob 2/08d, 10.03.2008
Bemessung der Unterhaltshöhe eines in Eigenpflege befindlichen Unterhaltsberechtigten in dem Fall, in dem ein Elternteil infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Einkommens nicht in der Lage ist, seiner (Geld-)Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
OGH: Nach herrschender Ansicht errechnet sich der Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber beiden Elternteilen bei Eigenpflege folgendermaßen:a) Zunächst sind die Unterhaltsbemessungsgrundlagen der beiden Unterhaltspflichtigen zu errechnen.b) Als Unterhaltsexistenzminimum ist der um ein Viertel verminderte erhöhte allgemeine Grundbetrag iSd § 291a Abs 2 Z 1 EO heranzuziehen (= Wert in der ersten Reihe der ersten Spalte der Tabelle 2b m der Existenzminimumtabelle).c) Der Gesamtunterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes ist um sein Eigeneinkommen zu verringern.d) Der Geldunterhaltsanspruch gegenüber jedem Elternteil (hier gegenüber "Elternteil 1") errechnet sich nach folgender Formel: Gesamtunterhaltsbedarf mal (Unterhaltsbemessungsgrundlage Elternteil 1 abzüglich Unterhaltsexistenzminimum) dividiert durch die Summe aus (Unterhaltsbemessungsgrundlage Elternteil 1 abzüglich Unterhaltsexistenzminimum) und (Unterhaltsbemessungsgrundlage Elternteil 2 abzüglich Unterhaltsexistenzminimum).e) In jedem Fall darf der Unterhalt nicht höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht; allfälliges Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes ist dabei nicht abzuziehen.
In dem hier vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass ein Geldunterhaltsanspruch gegenüber der Mutter ausscheidet, weil deren Einkommen unter dem Unterhaltsexistenzminimum liegt. In einem solchen Fall ist im Nenner der unter d) genannten Formel der Wert für den zweiten Summanden (Unterhaltsbemessungsgrundlage Elternteil 2 abzüglich Unterhaltsexistenzminimum) mit Null anzusetzen und nicht mit einem negativen Wert. Damit reduziert sich die Unterhaltsbemessung nach den unter a) - d) angeführten Schritten darauf, dass nur mehr der um das Eigeneinkommen reduzierte Unterhaltsbedarf relevant wird, dieser allerdings begrenzt durch die (im Prozentwert ausgedrückte) jeweilige Leistungsfähigkeit der geldunterhaltspflichtigen Elternteile.