Der bloße Verkauf einer Liegenschaft, die mit dem Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft verbunden ist, erfordert nicht, dass der auf das Anteilsrecht entfallende Teil des Kaufpreises gesondert ausgewiesen werden muss
GZ 5 Ob 289/07x, 05.02.2008
Mit der Stammsitzliegenschaft ist das Miteigentumsrecht an einer anderen Liegenschaft verbunden. In dem sich auf die Stammsitzliegenschaft beziehenden Kaufvertrag wird auf diesen Umstand hingewiesen. Der Vertrag enthält neben der erforderlichen Bewilligung durch die Grundverkehrskommission und durch die Kirchenbehörde auch die Bestätigung der Vertretungsbefugnis der für die verkaufende Pfarrgemeinde unterzeichnenden Personen. Dennoch wurde der Grundbuchsantrag vom Erstgericht abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, ob der vereinbarte Kaufpreis auch die mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Miteigentumsanteile erfasse. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mangels ausreichender Bestimmtheit des Kaufpreises.
OGH: Soweit mit einer Stammsitzliegenschaft ein Anteilsrecht an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück verbunden ist, wird dieses im Falle eines Verkaufs, der lediglich einen Eigentümerwechsel bewirkt, mitveräußert, ohne dass im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis eine auf das Anteilsrecht entfallende gesonderte Angabe notwendig wäre. Das Erfordernis der Bestimmtheit des Kaufpreises ist daher erfüllt, wenn der Kaufvertrag den Hinweis enthält, dass auch das Anteilsrecht miterfasst ist. Soweit die Stammsitzliegenschaft nur verkauft wird, ist keine agrarbehördliche Genehmigung erforderlich. Wird jedoch über die Anteilsrechte gesondert verfügt, indem etwa die Einlage betreffend die Stammsitzliegenschaft abgeschrieben und der Grundbuchskörper einer anderen Liegenschaft zugeschrieben wird, muss die Genehmigung der zuständigen Agrarbezirksbehörde eingeholt werden.