Der Minderheitseigentümer ist abgesehen von den Individualrechten des § 20 Abs 2 bis 7 WEG gegenüber dem Liegenschaftsverwalter nicht befugt, die Einhaltung von Pflichten aufzutragen
GZ 5 Ob 270/07b, 05.02.2008
Von der antragstellenden GmbH wurde auf eigene Kosten eine Aufzugsanlage errichtet und betriebsbereit gehalten, wobei deren Nutzung jedoch nur einzelnen Miteigentümern offen steht. Begehrt wird nunmehr, dass der Liegenschaftsverwalter dessen Tätigkeit sich auch auf die Verwaltung nämlicher Aufzugsanlage erstreckt, bestimmte Verträge schließt, Rechnungen begleicht und an die nutzungsberechtigten Eigentümer Vorschreibungen richtet. Von den Vorinstanzen wurde ausgesprochen, dass keine Gemeinschaftsanlage vorliege und die Antragstellerin als Minderheitseigentümerin nicht legitimiert sei, eine Verpflichtung des Verwalters zu begehren, die nicht im § 20 Abs 2 bis 7 WEG aufgezählt ist.
OGH: Wurde eine Anlage iSd § 16 Abs 2 WEG von einem Mit- oder Wohnungseigentümer auf dessen Kosten errichtet und steht die Benützung nur diesem oder einzelnen der Wohnungseigentümer zu, sind die Kosten des laufenden Betriebes nicht als Liegenschaftsaufwendungen iSd § 32 WEG zu qualifizieren. Die Abrechnungspflicht des Liegenschaftsverwalters erfasst diese Kosten daher nicht. Das Begehren, dass der Liegenschaftsverwalter auch die Verwaltung einer Aufzugsanlage zu übernehmen habe, ist durch die Bestimmung des § 20 Abs 2 bis 7 WEG jedenfalls nicht gedeckt. Ein diesbezüglicher Auftrag kann allenfalls gemäß § 20 Abs 1 WEG erteilt werden, allerdings wäre dazu ein Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer erforderlich. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht hingegen kein solches Individualrecht zu, sofern keine ausdrückliche Weisungsberechtigung aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer vorliegt.