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Zivilrecht

OGH: Vorsorgevollmacht gem § 284f ABGB

Zur gültigen Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung jene Entscheidungsfähigkeit haben, welche erforderlich ist, um über die Angelegenheiten bestimmen zu können, die Inhalt der Vollmacht sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 284f ABGB
Schlagworte: Vorsorgevollmacht

GZ 6 Ob 9/08d, 21.02.2008
OGH: Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, mit dem die Angehörigenvertretung und die Vorsorgevollmacht in das ABGB eingefügt wurden, trat am 1. 7. 2007 in Kraft. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Vollmachten werden nicht in Vorsorgevollmachten umgedeutet. Wenngleich die - nunmehr in den §§ 284f bis 284h ABGB geregelte - Vorsorgevollmacht der Sache nach auch schon vorher für das österreichische Recht grundsätzlich anerkannt war, so war doch die Möglichkeit der Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten umstritten.
Anerkannt ist aber jedenfalls, dass zur gültigen Errichtung einer Vorsorgevollmacht der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung jene Entscheidungsfähigkeit haben muss, welche erforderlich ist, um über die Angelegenheiten bestimmen zu können, die Inhalt der Vollmacht sind; damit bedarf es auf Seiten des Vollmachtgebers der Geschäftsfähigkeit bzw - sofern Agenden der Personensorge übertragen werden - der Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Im vorliegenden Fall gelangten aber die Vorinstanzen auf der Tatsachenebene zu dem Ergebnis, dass nicht mehr beurteilt werden kann, ob die geistige Einschränkung der Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht im Jahr 2001 bereits so weit fortgeschritten war, dass sie nicht mehr über den erforderlichen Grad an Einsichtsfähigkeit, eine Vollmacht wirksam zu erteilen, verfügte. Bei dieser Sachlage ist aber in der Abweisung des Antrags der Sachwalterin auf ihre Enthebung keine im Interesse der Rechtssicherheit vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal nicht einmal eine wirksame Vorsorgevollmacht in jedem Fall die Bestellung eines Sachwalters hindert.

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