Die Erhebung einer Eigentumsfreiheitsklage stellt keine Bagatellsache dar und bedarf folglich einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung
GZ 5 Ob 273/07v, 08.01.2008
Grundsätzlich richtet sich das Klagebegehren der gegenständlichen Rechtssache auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut zugunsten der Liegenschaft des Beklagten, wobei einer der klagenden Mit- und Wohnungseigentümer, zugunsten derer die Eigentumsfreiheitsklage eingebracht wurde, noch minderjährig ist. Unklar ist allerdings, ob dessen Vertreter auch obsorgeberechtigt ist. Auch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung liegt nicht vor.
OGH: Im Prozess werden eheliche und uneheliche Kinder durch deren Eltern bzw einen Elternteil als deren gesetzliche Vertreter vertreten. Soweit es sich dabei nicht um Bagatellangelegenheiten handelt, sondern um solche Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, ist sowohl für die Klagsführung als auch für alle verfahrensrechtlichen Verfügungen die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts einzuholen. Das gilt auch für die Eigentumsfreiheitsklage, die jedenfalls nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählt und daher auch nicht als Bagatellsache einzustufen ist. Die zur Prozessführung erforderliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist bereits bei der ersten Prozesshandlung nachzuweisen, andernfalls hat das Gericht einen entsprechenden Auftrag unter Setzung einer angemessenen Frist zu erteilen.