Die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall gem § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB erfordert nicht, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre
GZ 2 Ob 195/07a, 14.02.2008
OGH: Die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall gem § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB erfordert nicht, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Nach herrschender Lehre ist bei Anwendung von § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB eine Interessenabwägung vorzunehmen. Für diese Interessenabwägung ist hier einerseits zu berücksichtigen, dass es nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in einem höheren Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen anderslautenden Familiennamens. Andererseits ist zu prüfen, ob - wie der Vater befürchtet - die angestrebte Namensänderung geeignet ist, die Kinder vom Vater zu entfremden.