Der Veranstalter haftet für die Einhaltung einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht; Veranstalter ist, wer unmittelbaren Einfluss auf den Ablauf und die Organisation der gefährlichen Veranstaltung hat
GZ 5 Ob 1/08w, 19.02.2008
OGH: Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. Der Veranstalter eines Schirennens, was wegen der vergleichbaren Gefahrenlage auch für den Veranstalter eines Rodeltrainings gilt, haftet für die Einhaltung einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht. Er muss nicht nur jeder erdenkbaren Gefahr begegnen, sondern auch solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger, Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren.
"Veranstalter" im Rechtssinn ist, wer die Gefahrenlage schafft, indem er ein Rennen oder - dem gleichzuhalten - ein Training organisiert und durchführt, damit also einen gefährlichen Zustand herbeiführt und während des Rennens andauern lässt. Es ist also maßgeblich, wer unmittelbaren Einfluss auf den Ablauf und die Organisation der gefährlichen Veranstaltung hat. Dass dies nach den maßgeblichen Feststellungen die Beklagte war, die das Training in jeder Hinsicht organisierte, kann nicht bezweifelt werden. Sie mietete die Rodelbahn für Trainingszwecke an und bediente sich einer Angestellten des Betreibers im Zielbereich für Zeitmessung und Startfreigabe, ohne dass ein Vertragsverhältnis zwischen den einzelnen Rodlerinnen und der Betreiberin in irgendeinem Zusammenhang zu erkennen wäre. Dass nicht der Betreiber der Rodelanlage Veranstalter im Rechtssinn sein kann, geht schon daraus hervor, dass dieser keinerlei Sicherheitsvorkehrungen zur Verfügung zu stellen hatte. Allein die Beklagte bestimmte, welche Rodler in welcher Reihenfolge und unter welchen Gegebenheiten Trainingsläufe zu absolvieren hatten. Die Beklagte finanzierte das Trainingslager zur Gänze und lud damit die Rodler ein, sich auf ihr bekannte Gefahren zu ihren Bedingungen einzulassen.
Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der Gegenstand der Entscheidung 7 Ob 636/87 war. Dort war die Betreiberin einer Bob- und Rodelkunsteisbahn Veranstalterin eines international besetzten Bob-Trainings, weshalb die Haftung des Bahnbetreibers aufgrund eines hier gar nicht relevierten Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht wurde und sich die Frage nach einer Haftung gem § 1313a ABGB nicht stellte. Auch in der Entscheidung 8 Ob 58/06x ging es um die Haftung des Betreibers von Schipisten, die einem Trainingslehrgang eines Landesschiverbands zur Verfügung gestellt wurden, wobei dem Betreiber der Schipiste die Absicherung der für Rennläufer vorgesehenen Bereiche oblag. Auch in 7 Ob 314/97w wurde die Verantwortlichkeit eines Schipistenbetreibers für ein Privatschirennen bejaht, welches dieser auch veranstaltet hatte.
An der Haftung der Beklagten ändert auch der Umstand nichts, dass die den Unfall verursachende Startfreigabe nicht unmittelbar von ihr selbst gesetzt wurde, sondern von einem Unternehmen (dem Bahnbetreiber), dessen sich die Beklagte zu diesem Zweck bei der ansonsten zur Gänze von ihr organisierten Veranstaltung bediente. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualifikation als Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB steht in Einklang mit dazu ergangener Rechtsprechung. Die Beklagte haftet damit für das Verschulden der Angestellten des Betreibers der Rodelbahn.