Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird; dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden
GZ 5 Ob 247/07w, 05.02.2008
Die Beklagte betreibt ein Inkassobüro, dem von diversen Gläubigern längst fällige Forderungen zur Eintreibung übergeben werden. Ist ein Schuldner mit mindestens 45 Tagen in Verzug, erhält er von der Beklagten eine Hauptmahnung, die aus einer Forderungsaufstellung besteht, die in Hauptforderung, Verzugszinsen, Mahnauslagen der Auftraggeberin, Bearbeitungskosten und Mahnkosten aufgeschlüsselt ist. Gleichzeitig erhält der Schuldner das Vertragsformblatt "Ratenansuchen/Stundung". Auf der Rückseite dieses Vertragsformblatts befinden sich die auf das Ratenansuchen bzw eine Stundung anzuwendenden Bedingungen, die ua auch die Klausel enthalten:"Der Zahlungspflichtige ist einverstanden, dass die oben angeführten Gebühren und Kosten ihm in Rechnung gestellt werden, sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, berechnet laut Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl Nr 141/1996 idgF und verpflichtet sich, diese Inkassokosten, welche ebenfalls mit umseitigem Zinssatz zu verzinsen sind, zu bezahlen."
Im Vertragsformblatt "Ratenansuchen/Stundung" ist die aushaftende Forderung nicht aufgeschlüsselt. Darin wird nur die Forderung mit einem Gesamtbetrag und in Klammer der Hinweis "zuzüglich Zinsen und Inkassokosten" angeführt.
OGH: Der in Frage stehenden Klausel ist weder die Höhe noch eine Aufschlüsselung der Betreibungsgebühr zu entnehmen, noch ein konkreter Querverweis auf eine andere Passage der Vereinbarung, die dem Verbraucher ein leichtes Auffinden möglich macht, das ihm in der Regel auch zugemutet werden kann. Dass ein konkreter Verweis ausreichend sein kann, wird zwar auch für den Fall eines Verweises auf gesonderte Tarifübersichten oder Preislisten vertreten, allerdings nicht iZm Betreibungskosten. Der in der beanstandeten Klausel enthaltene Hinweis auf die Tarife der VO BGBl 141/1996 ist nämlich schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Höchstsätze handelt, die wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung (§ 6 Abs 1 Z 15 KSchG) gerade nicht maßgeblich sind.
Darin, dass die in Rechnung gestellten Gebühren und Kosten zwar mit dem einschränkenden Hinweis "sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind" versehen wurden, deren Berechnung nach der (wie erwähnt nur Höchstsätze enthaltenden) Inkassogebührenverordnung erfolge, liegt ein spezifischer, in der angegriffenen Klausel unaufgeklärt gebliebener Widerspruch, der dem Verbraucher gerade kein klares Bild von der zu übernehmenden Verpflichtung vermitteln kann.
Darüber hinaus führt der Verweis in der beanstandeten Klausel hinsichtlich der Höhe des Betreibungsentgelts auf "oben" bzw "umseitig" hinsichtlich der Zinsen auch deshalb zur Intransparenz, weil sich in den vorhergehenden Bestimmungen der Vereinbarung, also "oben", der Betrag der Betreibungskosten, der hiernach zu bezahlen wäre, nicht findet. Weiter oben im Vertragsformblatt findet sich nur die aushaftende Forderung in ihrem Gesamtbetrag und in Klammer der Hinweis "zuzüglich Zinsen und Inkassokosten", welche Vertragsklausel für sich allein hinsichtlich der Betreibungskosten von der Rechtsprechung als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB für unwirksam erkannt wurde. Der hier zu überprüfenden Klausel unmittelbar vorangehend findet sich noch die Klausel: "Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Zahlungspflichtige zur Zahlung der weiteren anfallenden Mahn- und Inkassokosten, Such- und Erhebungskosten zuzüglich anfallender Barauslagen", die in rechtlicher Hinsicht ebenfalls als unwirksam zu qualifizieren ist. Nimmt man den in der beanstandeten Klausel verwendeten Begriff "oben" wörtlich, so wird damit wiederum nur auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk verwiesen, was die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge hat.