Beim (sukzessiven) Erwerb von Miteigentumsanteilen entsteht das Kündigungsrecht gem § 70 VersVG erst dann, wenn ein mehr als 50 % betragender Anteil erworben wird, mit dem also die Möglichkeit eingeräumt wird, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Versicherungsverträge abzuschließen
GZ 7 Ob 258/07b, 07.02.2008
OGH: Wird eine versicherte Sache veräußert, so tritt der Erwerber von Gesetzes wegen an Stelle des Veräußerers in das Versicherungsverhältnis ein (§ 69 VersVG). § 70 VersVG räumt sowohl dem Erwerber als auch dem Versicherer ein (jeweils befristetes [§ 70 Abs 1 und 2]) Kündigungsrecht ein, weil dem Versicherer der ihm aufgezwungene Versicherungsnehmer bedenklich erscheinen kann, während der Erwerber der versicherten Sache möglicherweise einen anderen Versicherer vorziehen will oder keinen Versicherungsschutz mehr wünscht. § 70 VersVG soll also die durch § 69 VersVG bewirkte Einschränkung der Vertragsfreiheit sowohl des Versicherers als auch des Erwerbers korrigieren; ein über diese "Sanierungsfunktion" hinausgehender Zweck kommt ihm nach herrschender Ansicht nicht zu.
Beim Erwerb von Miteigentum an einer Liegenschaft ist dieses Kündigungsrecht nach den Bestimmungen über die Willensbildung in der Miteigentumsgemeinschaft zu beurteilen; daraus folgt, dass das Kündigungsrecht gem § 70 VersVG beim [sukzessiven] Erwerb derartiger Miteigentumsanteile erst dann entsteht, wenn ein mehr als 50 % betragender Anteil erworben wird, mit dem also die Möglichkeit eingeräumt wird, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Versicherungsverträge abzuschließen.