Ob ein unterhaltspflichtiger Elternteil Überstunden leistet oder nicht, sich diese auszahlen lässt oder dafür Zeitausgleich konsumiert, spielt für die Frage nach der Höhe seiner Unterhaltspflicht keine Rolle, solange er sie nicht dadurch absichtlich verringern will
GZ 10 Ob 5/08w, 05.02.2008
Der Vater des Antragstellers ist aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 312,49.- verpflichtet. Nunmehr begehrt der antragstellende Sohn eine Erhöhung der Zahlungen auf monatlich EUR 437,14.-, weil es der Vater entgegen seiner früheren Gewohnheit unterlassen hat, während eines Zeitraumes von zwei Jahren Überstunden gegen Entgelt zu leisten.
OGH: Zwar spielt die Möglichkeit von Überstundenleistungen bei der Beurteilung der Erwerbschancen eines Unterhaltspflichtigen grundsätzlich keine Rolle, doch muss wenigstens geprüft werden, warum im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Vaters keine Überstunden mehr anfallen. Der OGH hat in der Entscheidung 1 Ob 21/98i ausgesprochen, dass es im Grundsätzlichen auch dem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls solange, als der angemessene Unterhalt seines Kindes durch die zuerkannte Leistung erheblich über den Durchschnittsbedarf gedeckt wird, unbenommen bleiben muss, zur Befriedigung seines persönlichen Erholungs- bzw Freizeitbedürfnisses Zeitausgleich anstelle eines Überstundenentgelts zu wählen. Jedenfalls sind zur Feststellung der tatsächlichen Bemessungsgrundlage der Unterhaltspflicht des Vaters Erhebungen zu führen, inwieweit das nicht mehr verdiente Überstundenentgelt einer Nichtnutzung seiner Erwerbschance gleichkommt.