Die Sorgfaltspflicht des Schulerhalters ist nach den in den Landesgesetzen über die Schulerhaltung enthaltenen Vorschriften - und nicht nach § 1319a ABGB - zu beurteilen
GZ 1 Ob 236/07y, 29.01.2008
Die Klägerin unterrichtet als Landeslehrerin an einer von der beklagten Partei erhaltenen öffentlichen Pflichtschule. Als sie am 30. 11. 2004 nach Unterrichtsschluss um 17.30 Uhr das Schulgebäude verließ, stürzte sie am Weg zum Lehrerparkplatz und zog sich einen Bruch zweier Rippen sowie Schürfwunden zu. Sie brachte vor, sie sei deshalb zu Sturz gekommen, weil der Weg trotz Dunkelheit unbeleuchtet gewesen sei, sich an der Unfallstelle in der Mitte des Wegs ein Steher und zugleich am Wegrand ein in den Weg hineinragender Felsstein befunden habe, über den sie gestolpert sei. Die beklagte Partei habe ihre Verkehrssicherungspflicht iSd § 18 Oö Landesbedienstetenschutzgesetz (Oö LBSG) verletzt, weil sie verabsäumt habe, für eine für die gefahrlose Begehung des Wegs geeignete Beleuchtung zu sorgen.
OGH: Die Sorgfaltspflicht des Schulerhalters ist nach den in den Landesgesetzen über die Schulerhaltung enthaltenen Vorschriften - und nicht nach § 1319a ABGB - zu beurteilen. Die landesgesetzlichen Regelungen schließen die Anwendung des § 1319a ABGB aus. Dies erklärt sich daraus, dass die in § 1319a ABGB normierte Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit ihre sachliche Rechtfertigung ausschließlich darin findet, dass ein Weg zulässigerweise allgemein benützt werden kann, was den Verantwortlichen in besonderer Weise belastet. Nur unter dieser Voraussetzung soll § 1319a ABGB zur Anwendung gelangen, nicht jedoch dort, wo das Merkmal des "Rechts der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt, wie etwa bei Schulliegenschaften, bei denen Schulfremden der freie Zutritt versagt bleibt. In diesen Fällen soll es bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben, welchem Grundgedanken die im Oö POG enthaltenen Schutzvorschriften in Ansehung von Landeslehrern entsprechen. In ähnlicher Weise schließt nach stRsp eine vertraglich übernommene Haftung jene nach § 1319a ABGB aus, ebenso das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit.