Die Verjährung eines auf § 1042 ABGB gestützten Anspruchs des ehelichen Scheinvaters gegen den leiblichen Vater auf Ersatz des für das Kind bezahlten Unterhalts kann nicht vor Rechtskraft des Urteils beginnen, in dem festgestellt wurde, dass das Kind kein eheliches Kind ist
GZ 2 Ob 175/07k, 24.01.2008
Mit rechtskräftigem Urteil wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des ehelich geborenen Kindes ist, sondern der im vorliegenden Fall Beklagte. Der Kläger macht für den Zeitraum von April 1973 bis Juni 1986 einen Bereichungsanspruch geltend, da er diejenigen Leistungen als Scheinvater gegenüber dem Kind erbracht habe, zu denen der Beklagte als dessen außerehelicher Vater verpflichtet gewesen wäre. Der Beklagte wendet ein, dass die Ansprüche des Klägers aufgrund der hier geltenden kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt seien.
OGH: Die Verjährung des Anspruchs eines auf Grund eines Vaterschaftsanerkenntnisses feststehenden unehelichen Vaters gegen den leiblichen Vater des Kindes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen gem § 1042 ABGB kann nicht vor der rechtskräftigen Beseitigung jenes Anerkenntnisses beginnen. Gleiches gilt im Fall eines während aufrechter Ehe geborenen Kindes: Erst mit Rechtskraft des Urteils, in dem festgestellt worden sei, dass der Minderjährige kein eheliches Kind sei, bestehe für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den leiblichen Vater kein - der Verjährung einzelner Unterhaltsleistungen entgegenstehendes - rechtliches Hindernis mehr. Daher kann auch die Verjährung eines auf § 1042 ABGB gestützten Anspruchs des ehelichen Scheinvaters gegen den leiblichen Vater auf Ersatz des für das Kind bezahlten Unterhalts nicht vor Rechtskraft des Urteils beginnen, in dem festgestellt wurde, dass das Kind kein eheliches Kind ist (vgl nunmehr § 138 Abs 1 Z 1, § 138a Abs 1, § 156 ABGB, jeweils idF BGBl I 2004/58).
Da der Kläger die gegenständliche Klage nur wenige Wochen nach Rechtskraft des entsprechenden Feststellungsurteils erhoben hat, sind seine Ansprüche auch bei Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist nicht verjährt.