Die Berechnung des Entgelts für die Mitwirkung im Erwerb setzt einigermaßen konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Beiträgen der Ehegatten voraus, weil sie gemeinsam die Erzielung eines bestimmten Gewinns ermöglicht haben; der relativ höhere Arbeitseinsatz des mithelfenden Ehegatten in einem arbeitsintensiven Betrieb rechtfertigt es daher nicht, den Wert des Beitrages des erwerbstätigen Ehegatten außer Ansatz zu lassen
GZ 1 Ob 224/07h, 29.01.2008
Die verfahrensbeteiligten Ehegatten betreiben seit Jahren gemeinsam mit ihrem Sohn ein Unternehmen in Form einer KG (Ehegattin zu 75%, Sohn zu 25% beteiligt). Der Ehegatte überträgt im Zuge seiner Pensionierung die gewerberechtliche Geschäftsführerposition auf den Sohn und arbeitet selbst im Ausmaß einer Vollbeschäftigung im Unternehmen weiter. Dafür erhält er aus einem mit dem Sohn geschlossenen Vertrag eine monatliche Entschädigung in der Höhe von EUR 181,68.-. Der Ehegatte begehrt 50% des erwirtschafteten Gewinns aus seiner Mitwirkung am Erwerb der Ehegattin.
OGH: Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er gem § 98 ABGB Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Maßgebend für die Höhe der Abgeltung ist das gewinnschöpfende Potenzial der Beiträge im Familienunternehmen. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Ehegatte, der unmittelbar den gemeinsamen Sohn in dessen Geschäftsführertätigkeit in der KG unterstützt, auch zur absoluten Erhöhung des Gewinnanteils der (hier zu 75 % beteiligten) Ehegattin beiträgt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ehegatte im Dienste der "Gesellschaft" tätig geworden ist, kam sein finanzieller und körperlicher Einsatz der nachweislich zunehmenden Prosperität des Familienunternehmens zu Gute. Da die Ehegattin als Kommanditistin hinsichtlich ihres Gewinnanteils jederzeit entnahmeberechtigt ist, hat der Antragsteller zweifellos seine Ehegattin in ihrem Erwerb unterstützt. Es kommt idZ auch nicht darauf an, ob Gewinne tatsächlich entnommen oder im Unternehmen stehen gelassen werden. Entscheidend ist der durch die Mitwirkung im maßgebenden Zeitraum bewirkte Erfolg des Unternehmens. Diesem Unternehmenserfolg und der in einer Personengesellschaft typischerweise verbundenen Erhöhung des jederzeit entnehmbaren Gewinnanteils seiner beteiligten Gattin dient der Ehegatte auch dann, wenn er für seine Unterstützung des geschäftsführenden Sohnes von diesem vertraglich mit EUR 181,68.- entschädigt wurde; gleiches gilt sogar dann, wenn man diesen "Aufwandsersatz" als Entgelt ansehen sollte.
Ungeklärt blieb im vorliegenden Fall jedoch, in welchem konkreten Ausmaß der Ehegatte den Gewinnanteil der Ehegattin zu erhöhen vermocht hat. Dem Arbeits- und Kapitaleinsatz des Antragstellers ist jedenfalls der Beitrag der Antragsgegnerin zum Unternehmensgewinn im maßgeblichen Zeitraum gegenüber zu stellen, wobei bei arbeitsintensiven Betrieben Arbeitseinsatz höher bewertet werden kann als Kapitaleinsatz. § 98 ABGB geht von einem wirtschaftlichen Zusammenwirken der Ehegatten aus, das die Erfassung und quantitative Feststellung der Leistungen beider Ehegatten voraussetzt. Die korrekte Bemessungsgrundlage für den Entgeltanspruch aus der Mitwirkung im Erwerb ergibt sich folglich, wenn man auch den entsprechenden Anteil der erwerbstätigen Ehegattin am wirtschaftlichen Erfolg der KG im maßgeblichen Zeitraum ins Kalkül zieht.