Im Verfahren über Informationsansprüche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils nach § 178 ABGB sind sowohl das Kind als auch der auskunftspflichtige obsorgeberechtigte Elternteil Partei
GZ 3 Ob 246/07h, 30.01.2008
Kommt den Kindern im Verfahren über Informationsansprüche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, die nach der materiellen Bestimmung des § 178 Abs 1 ABGB gegenüber dem obsorgeberechtigten Elternteil bestehen, Parteistellung zu ?
OGH: Die Frage ist aus naheliegenden Gründen zu bejahen, geht es doch um Informationen über Lebensumstände der Kinder, durch deren Bekanntgabe Rechte der Kinder unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unmittelbar berührt werden, beispielsweise Ansprüche auf Vertraulichkeit. Nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist jede Person Partei des außerstreitigen Verfahrens, soweit die begehrte Entscheidung ihre rechtlich geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst. Dies ist bei der Auskunftserteilung über den Schulerfolg der Kinder oder über andere Umstände aus ihrem Lebensbereich zweifellos der Fall. Die Parteistellung der Kinder im Auskunftsverfahren nach § 178 ABGB ist daher genauso gegeben wie die Parteistellung des auskunftspflichtigen obsorgeberechtigten Elternteils.