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Zivilrecht

OGH: Nachbarrechtlicher Immissionsschutz und Rechtsschikane

Im Zusammenhang mit Rechtsschikane ist gerade im Bereich des Nachbarrechts ein sehr strenger Maßstab hinsichtlich des Vorliegens von Rechtsmissbrauch anzuwenden

20. 05. 2011
Gesetze: § 364 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Sachenrecht, unzulässige Immissionen, Nachbarschaftsrecht, Abwässer, Rechtsschikane, Interessensabwägung

GZ 2 Ob 111/07y, 24.01.2008
Die Kläger setzten sich in diesem Verfahren gegen die Zuleitung von Wasser und Schnee, ausgehend von der Saumrinne eines Carport des Nachbargrundstückes, zur Wehr. Dieses Carport sei zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet worden, wodurch die Auflage der Baubehörde, Niederschlagswasser auf Eigengrund zum Versickern zu bringen und Schneemassen aufzufangen, nicht erfüllt worden sei. Der Einwand der Beklagten richtete sich auf schikanöse bzw rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Die angebrachte Saumrinne führe auch nicht zu Immissionen, die das ortsübliche Maß überschreiten oder die ortsübliche Benützung des Klagsgrundstücks beeinträchtigen würden.
OGH: Eine Unterlassungsklage setzt voraus, dass eine konkrete Besorgnis vorliegt, dass eine Rechtsverletzung droht. Soweit hingegen nur eine Rechtsverletzung droht, muss zusätzlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, denn es reicht nicht aus, dass eine Rechtsverletzung lediglich theoretisch möglich ist. Der Kläger hat dies ausreichend zu begründen, darzulegen und im Fall der Bestreitung zu beweisen. Das Dach eines Carports ist jedenfalls geeignet, Regenwasser auf ein Nachbargrundstück abzuleiten, womit eine unmittelbare Einwirkung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB vorliegt, die jedenfalls unzulässig ist. Von einer schikanösen Rechtsausübung ist dann auszugehen, wenn der einzige Grund für die Rechtsausübung in der Schädigungsabsicht liegt oder zwischen den Interessen des Handelnden und jenen des Beeinträchtigten ein hochgradiges Missverhältnis besteht. Bei dieser Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, inwieweit die Herstellung des rechtsmäßigen Zustandes möglich ist oder nicht, als auch der Umstand, inwieweit die dafür erforderlichen Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu der jeweiligen Beeinträchtigung stehen.

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