Ist die Durchführung weiterer Ermittlungsschritte im Hinblick auf das Fehlen einer gewissen Verurteilungswahrscheinlichkeit aus strafrechtlicher Sicht zwecklos, besteht auch keine Verpflichtung, solche Erhebungen zum Zweck der Verfolgung ziviler Ansprüche zu veranlassen
GZ 1 Ob 143/07x, 29.01.2008
Nachdem der Kläger, der mit seinem Fahrrad unterwegs war, durch Kinder, die Mitglieder einer Jugendfußballmannschaft sind, in der Nähe eines Sportplatzes zu Sturz gebracht wurde, begehrte dieser neben dem Ersatz des ihm entstanden Schadens einschließlich Schmerzengeld auch die Feststellung der Haftung für Folgeschäden und stützte seine Klage dabei auf den Titel der Amtshaftung. Zur Begründung führte der Kläger aus, die ermittelnden Polizeibeamten hätten § 24 StPO verletzt, indem aufgrund der mangelnden Strafmündigkeit der Jugendmannschaften weitere Erhebungen zur Ausforschung der Täter unterlassen wurden.
OGH: Zwischen dem Strafprozessrecht und dem materiellen Zivilrecht besteht insofern ein Konnex, als bereits im Strafverfahren für die Befriedigung privatrechtlicher Ansprüche der durch die Straftat verletzten Personen Vorsorge zu treffen ist, indem vollstreckbare Titel geschaffen werden. Auch die Strafprozessreform berücksichtigt diesen Grundsatz, indem § 10 Abs 2 StPO idF BGBl I 2004/19 vorschreibt, dass die Interessen der Opfer von Straftaten angemessen zu berücksichtigen sind. Ermittlungstätigkeiten werden von den Sicherheitsbehörden entweder selbstständig durchgeführt oder sie erfolgen auf Anordnung von Gericht oder Staatsanwalt. Dritte Personen haben jedoch kein Recht, die Durchführung weiterer Verfolgungsschritte zu verlangen. Die Einleitung eines Strafverfahrens darf vom Staatsanwalt entsprechend dem Legalitätsprinzip dann beantragt werden, wenn eine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, die eine Verurteilung oder diversionelle Erledigung annehmen lässt. Dem Verletzten steht aber nicht das Recht auf weitere Erhebungen zu, die ausschließlich dem Zweck dienen, die Durchsetzung seiner privatrechtlichen Ansprüche zu ermöglichen.