Um die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung für psychische Schäden einzugrenzen, ist ua zu unterscheiden, ob der Geschädigte am Unfall unmittelbar beteiligt oder ob er bloßer Beobachter des Unfallgeschehens oder Empfänger der Nachricht vom Tod bzw einer "schwersten" Verletzung eines nahen Angehörigen, im Verhältnis zum Schädiger und zum Erstgeschädigten somit "Dritter", war
GZ 2 Ob 58/07d, 24.01.2008
Die beiden - sieben- bzw zehnjährigen - Kläger mussten mitansehen (Serienkollision auf einer Autobahn - sie selbst befanden sich bereits "in Sicherheit"), wie ihr Vater zwischen Fahrzeug und Leitplanke eingeklemmt war und stark blutete. Durch dieses Ereignis wurden sie traumatisiert. Das Trauma wurde durch das sich in mehreren Etappen katastrophenartig steigernde Unfallgeschehen bewirkt, wobei als besondere Steigerung der Ohnmacht und Hilflosigkeit der hilflose und blutende Zustand des Vaters bis zu dessen Abtransport nach einer Zeitspanne von 40 bis 50 Minuten erlebt wurde.
OGH: Um die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung für psychische Schäden einzugrenzen, wird in Lehre und Rechtsprechung des OGH ua danach unterschieden, ob der Geschädigte am Unfall unmittelbar beteiligt oder ob er bloßer Beobachter des Unfallgeschehens oder Empfänger der Nachricht vom Tod bzw einer "schwersten" Verletzung eines nahen Angehörigen, im Verhältnis zum Schädiger und zum Erstgeschädigten somit "Dritter", war.
Im vorliegenden Fall waren die Kläger unmittelbar Beteiligte eines einheitlichen, "sich katastrophenartig steigernden" Unfallgeschehens, bei dem sie physische und psychische Beeinträchtigungen (Schockschäden) erlitten haben. Letztere sind unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorriefen. Von solchen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist daher, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist.
Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen bei beiden Klägern vor, die krankheitswertige Gesundheitsschäden in Form posttraumatischer Belastungsstörungen erlitten haben. Bei der Zweitklägerin war das Unfallgeschehen darüber hinaus zumindest mitauslösender Faktor für eine erst später aufgetretene, ebenfalls krankheitswertige Essstörung, die mit einer Körperschemastörung und einer Identitätskrise in Verbindung steht. Dass den Klägern bisher keine medizinische bzw psychologische Hilfe zuteil geworden ist, schließt den Krankheitswert der festgestellten Beeinträchtigungen nicht aus. Die Kläger wurden somit als Folge des Unfalls in ihrem absolut geschützten Recht auf leibliche und geistige Gesundheit und Unversehrtheit verletzt.