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Zivilrecht

OGH: Der Verzicht auf das Hofübernahmerecht führt dazu, dass die gesetzlichen Erben des potentiellen Anerben an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teilnehmen

Erklärt ein nach Anerbenrecht berufener Anerbe, die Erbschaft nicht antreten zu wollen, muss dies keinen generellen Verzicht auf dessen Ansprüche bedeuten, sondern kann auch zugunsten dessen Nachkommen erfolgen

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 AnerbenG
Schlagworte: Erbrecht, Anerbe, Erbhof, Ältestenrecht, Entschlagung, Verzicht, Auswahlkriterien

GZ 6 Ob 212/07f, 24.01.2008
Nach dem Tod der kinderlosen Erblasserin ging es in dem gegenständlichen Rechtsstreit um die Frage, wem der hinterbliebenen Nichten und Neffen der iSd Anerbengesetzes vorliegende Erbhof als Anerbe zugesprochen werden soll, nachdem sich die erbliche Schwester der Verstorbenen der Erbschaft zugunsten ihrer Tochter entschlagen hatte. Von den Vorinstanzen wurde die erbliche Nichte unter Anwendung von Ältestenrecht zur Anerbin bestimmt, da der erbliche Neffe als Beamter ausreichend abgesichert sei und daher für diesen kein Bedarf an der Übernahme des Erbhofes bestehe.
OGH: Grundsätzlich besteht im Falle einer Erbentschlagung die Möglichkeit, dass der Entschlagende auch bestimmt, ob von der Entschlagung auch dessen Nachkommen erfasst sein sollen oder nicht bzw wer durch seine Erbquote begünstigt werden soll. Wird keine solche Erklärung abgegeben, ist anhand der Umstände des Einzelfalles sowie der Ziele, die der Erklärende verfolgt, dessen Wille durch Auslegung zu ermitteln. Die Bestimmung des Anerben hat nach bestimmten Auswahlkriterien zu erfolgen, die im AnerbenG festgelegt sind. Zunächst ist zu prüfen, inwieweit die in Betracht kommenden Anerben zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf die Übernahme des Anerbenhofes angewiesen sind. Erst dann ist zur weiteren Bestimmung das Ältestenrecht anzuwenden. Entsprechend der Zielsetzung des Anerbenrechts, eine Zersplitterung bäuerlicher Betriebe zu vermeiden, ist auch festzustellen, inwieweit die Absicht besteht bzw gewährleistet werden kann, den Erbhof als Ganzes zu erhalten.

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