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Zivilrecht

OGH: Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln gem § 16a MRG

Die Wirksamkeit einer bedingten Zinsanpassungsklausel ist nach den im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung geltenden Vorschriften zu beurteilen

20. 05. 2011
Gesetze: § 16a MRG
Schlagworte: Mietrecht, Zinsanpassungsklausel

GZ 1 Ob 202/07y, 29.01.2008
OGH: Gem § 16a Abs 1 MRG idgF sind Vereinbarungen, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, rechtsunwirksam.
Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung der bedingten Zinsanpassungsklausel datiert vom April 1986. Die damals gültige Fassung des § 16a Abs 1 MRG bezog sich bloß auf Vereinbarungen in einem vor dem 1. Jänner 1982 geschlossenen Vertrag. Die nunmehrige (unbeschränkte) Fassung stammt aus dem 3. WÄG (1993). Die Wirksamkeit einer bedingten Zinsanpassungsklausel ist nach den im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung geltenden Vorschriften zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war die Bedingung ("... sobald dies gesetzlich zulässig ist ...") schon zum Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses der Vereinbarung eingetreten, die Festlegung eines höheren Mietzinses also nach der damaligen Gesetzeslage zulässig und damit rechtswirksam. Die von den Vorinstanzen gewählte Begründung, wonach die zu beurteilende Vertragsbestimmung gem § 16a MRG unwirksam sei, erweist sich daher als unzutreffend.

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