Die von § 6 Abs 4, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung kann nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft
GZ 1 Ob 201/07a, 29.01.2008
OGH: Die von § 6 Abs 4, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung kann nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft.
Die Klägerin wirft die Rechtsfrage auf, ob jegliche Beteiligung des vermittelten Dritten an der Maklergesellschaft deren Aufklärungspflicht iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG auslöse.Diesbezüglich ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, stets auf den Einzelfall abzustellen ist.