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Zivilrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum an einem materiell geteilten Gebäude

Die Begründung von Wohnungseigentum an materiellen Anteilen ist unzulässig

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 Abs 2 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Miteigentumsgemeinschaft, Stockwerkseigentum, Zivilteilung, materielle Anteile

GZ 5 Ob 236/07b, 22.01.2008
Dem Begehren der Klägerin zufolge soll die Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft, die im Stockwerkseigentum steht, durch Zivilteilung aufgehoben werden, da die Realteilung von materiellen Anteilen gesetzlich unzulässig und die Begründung von Wohnungseigentum sowohl baulich als auch denkmalschutzrechtlich nicht möglich sei. Die begehrte Zivilteilung wurde vom Erstgericht angeordnet und diese Entscheidung vom Berufungsgericht folglich bestätigt, da an materiellen Anteilen von Liegenschaften kein Wohnungseigentum begründet werden könne.
OGH: Das Gesetz vom 30. März 1879 betreffend die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen verhindert den Erwerb von Eigentum an materiellen Anteilen sowie die Eintragung in das Grundbuch. Solche Rechtsverhältnisse, die bereits vor dem Wirksamwerden dieses Gesetzes Bestand hatten, bleiben davon jedoch unberührt und können weiter übertragen als auch im Grundbuch eingetragen werden. Im Hinblick auf die Zielsetzung, dass sowohl mit diesem Gesetz als auch mit dem im wesentlich gleich konstruierten Wohnungseigentumsgesetz 1948 verhindert werden soll, dass es durch die Begründung von Wohnungseigentum an materiellen Anteilen eines Gebäudes zu weiteren Zerstückelungen kommt, die dazu führen könnten, dass mehrere Eigentümergemeinschaften mit jeweils unterschiedlichen Interessen innerhalb eines Gebäudes und damit auch Verwaltungsprobleme auftreten könnten, ist die Begründung von Wohnungseigentum an materiellen Anteilen unzulässig.

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