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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft dazu gezwungen werden kann, gegen sich selbst einen Prozess zu führen

Die Absicht der Wohnungseigentümer, gegen einen anderen Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit zu führen einschließlich der dazu erforderlichen Beschlussfassung, stellt keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 24 Abs 3 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentum, Beschlüsse der Wohnungseigentümer, Rechtsstreit, Zession, Prozesskosten

GZ 5 Ob 281/07w, 08.01.2008
Gegenstand dieser außerstreitigen Wohnrechtssache ist ein Beschluss der Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft gegen die antragstellende GmbH, die sowohl Bauträgerin der Wohnhäuser und Tiefgaragen war als auch nunmehrige Liegenschaftsverwalterin ist, wegen aufgetretener Fassadenschäden Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Antragstellerin ist selbst sowohl Mit- als auch Wohnungseigentümerin und begehrt nunmehr die Feststellung, der gegenständliche Mehrheitsbeschluss sei wegen Gesetzwidrigkeit rechtsunwirksam. Die Antragstellerin bekämpft auch die Abtretung der von der Eigentümergemeinschaft getragenen vorprozessualen Kosten an die von den Fassadenschäden betroffenen Wohnungseigentümer.
OGH: Soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft die Einleitung eines Rechtsstreits gegen einen anderen Wohnungseigentümer beschließt, steht diesem kein Stimmrecht zu. Ein solcher Stimmrechtsausschluss ist durch die Bestimmung des § 24 Abs 3 WEG gesetzlich gedeckt, womit die Klagsführung gegen einen Wohnungseigentümer auch dann beschlossen werden kann, wenn diese für ihn wirtschaftlich nachteilig ist. Inwieweit die Abtretung von Ansprüchen seitens der Eigentümergemeinschaft an einzelne Wohnungseigentümer, die jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Zession erfordert, wirksam ist, muss erst im Zuge der Prüfung der Sachlegitimation im Gewährleistungs- bzw Schadenersatzprozess festgestellt werden. Nachdem die Antragstellerin im gegenständlichen Fall sowohl Anspruchsgegnerin als auch Wohnungseigentümerin ist und damit eine Doppelfunktion innehat, ist die anteilige Belastung mit den Prozesskosten zulässig. Ein Verstoß gegen die zwingenden Bestimmungen des WEG liegt daher nicht vor.

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