Servitutsberechtigten an der zu belastenden Liegenschaft kommt im Notwegeverfahren Parteistellung zu
3 Ob 192/07t, 30.01.2008
Das Erstgericht erweiterte die zugunsten des Grundstücks des Antragstellers bestehende Dienstbarkeit auf Gehen und Fahren zur privaten und gewerblichen Nutzung des herrschenden Grundstücks. Der im Notwegeverfahren belastete Grundstückseigentümer wurde nicht gehört.
OGH: Mit dem AußStrG sollten die Verfahrensregeln des NWG dem AußStrG angepasst werden. In diesem Sinn verweist § 9 Abs 3 NWG, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, auf das Verfahrensrecht des neuen AußStrG. Darin ist wie schon bisher in § 16 Abs 3 und 5 NWG aF für Sachentscheidungen generell die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen (§§ 48 und 68 AußStrG). Damit hat sich aber an der Rechtslage gegenüber der in der angeführten Entscheidung maßgebenden nichts geändert. Demnach ist an der Beurteilung festzuhalten, dass Servitutsberechtigte an der zu belastenden Liegenschaft im Notwegeverfahren die Stellung von "Beteiligten" zukommt. Da jedoch das neue Verfahrensrecht (anders als das AußStrG 1854) auf diesen Begriff verzichtet, sind diese nunmehr als Parteien im materiellen Sinn iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zu bezeichnen. Durch die Ausweitung der bestehenden Dienstbarkeit zugunsten des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks wird die rechtlich geschützte Stellung der anderen Servitutsberechtigten unmittelbar beeinflusst. Das leuchtet für die Eigentümer der anderen herrschenden Grundstücke, zu deren Gunsten dieselbe Wegeservitut wie für die Antragstellerin einverleibt ist, ein, wenn man bedenkt, dass durch die Ausweitung der Geh- und Fahrrechte Letzterer zwangsläufig eine Beeinträchtigung ihrer eigenen bewirkt wird.
Für die Hypothekargläubiger gilt das alles jedoch nicht. Bei diesen dinglich Berechtigten geht es - anders als bei Dienstbarkeitsberechtigten - allein um den Wert der zu belastenden Liegenschaft. Nur dann, wenn ihre (bzw des letztrangigen Pfandgläubigers) Pfandrechte durch die mit dem Notweg entstehende Wertminderung zusammen die Grenze des halben Verkehrswerts überschreiten würden, könnten sie gefährdet sein (§ 22 Abs 2 NWG iVm § 1374 ABGB). Dann käme ihnen (dem Letztrangigen) ein Befriedigungsrecht iSd § 22 Abs 2 und 4 NWG zu, das allerdings durch die Entschädigungssumme nach § 5 NWG gedeckt sein muss, weil diese ja zumindest die Verminderung des Verkehrswerts ausgleichen muss. Ein eigener, von dem des Eigentümers des vom Notweg betroffenen Grundstücks verschiedener Entschädigungsanspruch steht Hypothekargläubigern, die ja kein Nutzungsrecht haben, aber ebenso wenig zu, wie gesagt werden kann, in ihre Rechte würde "unmittelbar" eingegriffen. Demnach besteht auch kein Anlass, ihnen Parteistellung im Verfahren zur Einräumung eines Notwegs einzuräumen. Sie müssen sich nach § 22 NWG an der - allenfalls - vom Notwegberechtigten zu hinterlegenden Entschädigungssumme schadlos halten.