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Zivilrecht

OGH: Kann ein Wohnungseigentümer Ansprüche nach § 523 ABGB auch bei Störung durch den Fruchtgenussberechtigten gegen den anderen Wohnungseigentümer erheben ?

Nimmt der Fruchtnießer einer Eigentumswohnung unzulässige Eingriffe in allgemeine Teile der Liegenschaft vor, fehlt dem Eigentümer des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Anteils die passive Klagelegitimation für die Klage eines anderen Wohnungseigentümers auf Unterlassung und Wiederherstellung; er ist nicht "mittelbarer Störer"

20. 05. 2011
Gesetze: § 523 ABGB
Schlagworte: Fruchtgenuss, Wohnungseigentümer, mittelbarer Störer, passive Klagelegitimation

GZ 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
OGH: Die passive Klagelegitimation eines "mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. Der Fruchtgenussberechtigte hat das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, sodass der Eigentümer des belasteten Anteils von dessen Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat daher kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm aber auch Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden. Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu. Der formelle Eigentümer des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Anteils hat nicht nur keine eigenen Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse, er kann dem Fruchtnießer auch weder ein bestimmtes Verhalten gegenüber den übrigen Miteigentümern auferlegen, noch ein (unerwünschtes) Verhalten verbieten.

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