Erwirbt der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstständigkeit und wird unselbstständiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks
GZ 5 Ob 278/07d, 19.02.2008
OGH: Aus den Bestimmungen der §§ 297, 417 f ABGB folgt, dass Gebäude (Bauwerke; grundfest Errichtetes) grundsätzlich - unselbstständiger und daher sonderrechtsunfähiger - Bestandteil der Liegenschaft werden, auf der sie errichtet sind. Die Regel ist also die Eigentümeridentität, die Ausnahme ist die Sonderrechtsfähigkeit. Soweit es sich um grundfest errichtete Anlagen handelt, ist davon auszugehen, dass abgesehen von im Baurecht errichteten Objekten auf fremden Grund errichtete Gebäude nur dann sonderrechtsfähig sind, wenn sie Überbauten sind.
Der Grundsatz, dass das Eigentum an dem auf fremden Grund errichteten Gebäude dem Grundeigentümer zufällt, schlägt dann nicht durch, wenn das Gebäude nicht in der Absicht aufgeführt wurde, auf dem Grund zu bleiben. Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes wird, ist die Belassungsabsicht des Erbauers im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes.
Derjenige, der ein Bauwerk iSd § 435 ABGB errichtet, erwirbt durch dessen Errichtung orginär Eigentum, ohne dass dafür die Hinterlegung einer Urkunde erforderlich ist. Für den originären Eigentumswerb an einem Bauwerk besteht also das Formerfordernis der Urkundenhinterlegung nicht. Für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat ist dann grundsätzlich die Urkundenhinterlegung erforderlich.
Erwirbt der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstständigkeit und wird unselbstständiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks. Denn bei einem Superädifikat muss es sich grundsätzlich um ein Bauwerk auf fremdem Grund handeln. Das gesetzliche Erfordernis fehlender Belassungsabsicht spricht gegen eine mögliche Dauerspaltung von Grund- und Bauwerkseigentum und intendiert eine Rückkehr zur Regel der Eigentümeridentität von Bauwerks- und Grundeigentum, wofür bei in Massivbauweise ausgeführten Gebäuden auch die Verkehrserwartung spricht.