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Zivilrecht

OHG: Zur Frage der internationalen Zuständigkeit iZm einer Klage der Eigentümergemeinschaft gem § 27 Abs 2 WEG

Art 22 Nr 1 EuGVVO gilt auch für Klagen aus dem Wohnungseigentum, sofern diese auf die Durchsetzung eines dinglichen Rechts gerichtet sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 Abs 2 WEG, § 528 ZPO, § 18 WEG, Art 22 EuGVVO
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, internationale Zuständigkeit, dingliches Recht, Wohnungseigentümergemeinschaft, Bewirtschaftungskosten

GZ 5 Ob 267/07m
Gegenstand dieses Verfahrens sind rückständige Bewirtschaftungskosten, die die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft von der Beklagten einforderte und dabei auch die Klagsanmerkung im Grundbuch beantragte. Nachdem sich der Wohnsitz der Beklagten in Deutschland befindet, erhob diese den Einwand der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Während das Erstgericht diesem Einwand folgte und die Klage zurückwies, wurde von der zweiten Instanz die inländische Zuständigkeit bejaht und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Zur Begründung wurde angeführt, dass im Falle von Klagen hinsichtlich dinglicher Rechte, Miete oder Pacht an unbeweglichen Sachen ausschließlich die Gerichte jenes Mitgliedstaats zuständig seien, in welchen die unbewegliche Sache liege.
OGH: Der Revisionsrekurs an den OGH ist zulässig, wenn vom Erstgericht die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen, die Entscheidung vom Rekursgericht abgeändert wurde und auch kein sonstiger Grund des § 528 ZPO vorliegt. Aus der Rechtsprechung des EuGH lässt sich ableiten, dass sich eine Klage gemäß Art 22 EuGVVO auf ein dingliches oder beschränkt dingliches Recht stützen muss. Die Durchsetzung eines schuldrechtlichen Anspruchs ist von dieser Bestimmung hingegen nicht erfasst. Klagt eine Wohnungseigentümergemeinschaft rückständige Bewirtschaftungskosten ein, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Wohnsitz des Beklagten, sondern danach, in welchem Mitgliedsstaat die unbewegliche Sache liegt.

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