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Zivilrecht

OGH: Erfordernisse einer ordentlichen und richtigen Verwaltungsabrechnung iSd § 20 Abs 3 WEG

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 20 Abs 3 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Erfordernisse einer ordentlichen und richtigen Verwaltungsabrechnung

GZ 5 Ob 258/07p, 08.01.2008
OGH: § 20 Abs 3 WEG verpflichtet den Hausverwalter zur Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung. Der Zweck der Rechnungslegungspflicht liegt darin, die Grundlagen für die Beurteilung der Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem zur Rechnungslegung Verpflichteten zu klären. Diese Forderung nach Aufklärung gegenüber dem Berechtigten betrifft somit zunächst insbesondere die Verpflichtung zur Legung einer "ordentlichen" Abrechnung, dh einer solchen, die eine systematische, übersichtliche und einer Nachprüfung leicht zugängliche Gliederung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Dies hat durch eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen- und Ausgabeposten zu erfolgen, wobei sowohl auf Einnahmen- als auch Ausgabenseite der Zeitpunkt der Zahlung, ihr Verwendungszweck und der Zahlungsempfänger bzw der Leistende zu bezeichnen sind. Darüber hinaus muss die gelegte Abrechnung inhaltlich richtig sein. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit beschränkt sich nicht auf die Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlen und Belege; zu prüfen ist einerseits die Richtigkeit tatsächlich stattgefundener Geldflüsse und andererseits, ob Ausgaben bzw Einnahmen dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entsprechen.
Es entspricht nicht den Kriterien einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Zahlungen, die als Beiträge zur Rücklage gewidmet und betragsmäßig festgesetzt sind, nach eigenem Ermessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw in unregelmäßigen Abständen auf jenes Sparbuch zu buchen, das der Deckung von Aufwendungen dient. Eine ordnungsgemäße Abrechnung hat der Antragstellerin die Kontrolle zu ermöglichen, zu welchem Zeitpunkt ihre Zahlungen auf das Konto des Antragsgegners (Mehrheitseigentümer und Hausverwalter) eingegangen sind und in der Folge auf das Rücklagensparbuch gebucht wurden, sowie ob der Antragsgegner seiner Beitragspflicht zur Rücklage vollständig entsprochen hat.

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