Die Veräußerung einer im Eigentum der Verlassenschaft stehenden Liegenschaft iSd § 810 Abs 2 ABGB, die vor Einantwortung zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs erfolgt und nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zugehörig ist, erfodert eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht
GZ 5 Ob 255/07x, 11.12.2007
Nachdem in einem Erb- und Pflichtteilsübereinkommen die Übertragung von an Zahlungs statt geleisteten Liegenschaften vereinbart wurde, wurde der diesbezügliche Grundbuchsantrag auf Vormerkung des Eigentumsrechts wegen der fehlenden Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts abgewiesen. Diese sei jedoch nach Ansicht der Vorinstanzen erforderlich, da die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet sei und die Übertragung der Liegenschaft an einen Noterben eine Veräußerung einer Sache aus dem Verlassenschaftsvermögen darstelle, folglich nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehöre und daher durch das Abhandlungsgericht zu genehmigen sei.
OGH: Soweit die Erben Liegenschaften veräußern, die zum Nachlass gehören, um Pflichtteilsansprüche, die in der Regel auf Geld gerichtet sind, zu erfüllen, ist aufgrund des möglichen Ungleichgewicht des Werts eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, da diese Veräußerung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Der Zweck des § 181 AußStrG liegt darin, einen Exekutionstitel für Erbteilungs- und sonstige Vereinbarungen zu schaffen, die im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens abgeschlossen wurden. Dass hinsichtlich der Genehmigung in dieser Gesetzesstelle nur das Pflegschaftsgericht erwähnt wird, bedeutet jedoch nicht, dass eine gerichtliche Genehmigung nur dann erforderlich wäre, wenn Pflegebefohlene beteiligt sind, sondern stellt klar, dass keine Teilung der Kompetenz zwischen der Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht und durch das Pflegschaftsgericht vorgesehen ist.