Home

Zivilrecht

OGH: Unterhaltsanspruch eines Studierenden, der in der Vergangenheit das Studium langsam betrieben hat

Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt diese Voraussetzung zu bejahen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Studium, durchschnittliche Studiendauer, selbsterhaltungsfähig

GZ 1 Ob 276/07f, 29.01.2008
Der Antragsteller betreibt sein Studium zwar langsam, aber im Übrigen zielstrebig und erfolgreich. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er es während der durchschnittlichen Studiendauer von rund 12 Semestern zu keinem Abschluss bringen wird, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Studienabschluss überhaupt unterbleiben wird.
OGH: Der Gesetzgeber des FLAG geht ersichtlich davon aus, dass die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Betreibens eines Studiums nicht allein deshalb endgültig verneint werden darf, weil der Studierende in vergangenen Studienabschnitten "gebummelt" hat. In der Judikatur wurde daher auch anerkannt, dass aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe im Allgemeinen abgeleitet werden kann, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist daher nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt diese Voraussetzung zu bejahen ist. Eine ausreichende Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet stets die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Unterhaltspflichtige regelmäßig für einen längeren Zeitraum nicht weiter Unterhalt zu gewähren. Im vorliegenden Fall beträgt die durchschnittliche Studiendauer rund zwölf Semester. Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz im zehnten Semester, hatte die durchschnittliche Studiendauer daher noch nicht ausgeschöpft. Da kein Anlass dafür besteht, den Antragsgegner gegenüber jenen anderen Unterhaltspflichtigen zu privilegieren, die zwölf Semester lang Unterhalt zu leisten haben - sofern die Unterhaltsberechtigten die durchschnittliche Studiendauer gerade "ausschöpfen" -, steht dem Antragsteller, der derzeit sein Studium nicht nachlässig betreibt, Unterhalt zu. Dabei ist unerheblich, ob man - da der vergangene Studienverlauf und Studienerfolg bereits beurteilt werden kann - einen ununterbrochenen Unterhaltsanspruch annimmt, der mit Ablauf des zwölften Studiensemesters enden wird, oder ob man annimmt, der Unterhaltsanspruch sei in den beiden ersten Studienabschnitten jeweils für einige Zeit "erloschen" und in der Folge "wieder aufgelebt".

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at