Bei Uneinigkeit zwischen den Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft zu widerrufen, neu zu regeln und erforderlichenfalls ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, dessen Bestellung alle sonstigen Vertretungsbefugnisse beendet
GZ 2 Ob 243/07k, 24.01.2008
Der Nachlass wurde durch einen Erben verwaltet. Aufgrund einer nachträglich abgegebenen Erbantrittserklärung wird ein Verlassenschaftskurator bestellt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Erben, eine nachträglich abgegebene Erbantrittserklärung habe auf die einem Erben zustehende Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis keinen Einfluss.
OGH: Die erbantrittserklärten Erben haben ein subjektives Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 Abs 1 ABGB). Diese Befugnisse kommen ihnen seit dem FamErbRÄG 2004 ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu; zum Nachweis der Vertretungsbefugnis dient eine gem § 172 AußStrG vom Gerichtskommissär auf Antrag nach der Aktenlage auszustellende Amtsbestätigung, wobei diesem von § 173 Abs 2 AußStrG auch aufgetragen wird, durch Änderung der Verhältnisse überholte Bestätigungen (wieder) "abzufordern".
Aus den insoweit klaren Gesetzeswortlauten folgt, dass nachträgliche Änderungen - wozu auch das Neuhinzukommen allfälliger ihrerseits vertretungsbefugter Erbansprecher zu zählen ist - damit grundsätzlich auch zu einer Änderung der Art der Vertretung und unter Umständen damit auch der Person des Vertretungsbefugten der Verlassenschaft führen können und es dem Verlassenschaftsgericht sodann obliegt, diesbezüglich erforderlichenfalls "anderes anzuordnen". Im Fall der Uneinigkeit ist erforderlichenfalls mit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators vorzugehen. Ein solcher Fall der Uneinigkeit liegt etwa dann vor, wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss iSd § 810 Abs 1 ABGB zu widerrufen oder (wenn möglich) detailliert neu zu regeln.
Aus all dem folgert, dass jene Rechtsprechung, wonach eine widersprechende Erbserklärung einer anderen Person zu keiner Änderung der gerichtlichen "Verfügung", mittels welcher einem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, führt, nach neuer Rechtslage nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Vielmehr kann bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen keinem der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung (mehr) überlassen werden.