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Zivilrecht

OGH: Der Scheidungsvergleich kann keinen Unterhaltsanspruch nach Billigkeit iSd § 69a Abs 2 EheG bilden

Ob der Beklagten ein Unterhaltsanspruch gem § 69a Abs 2 EheG zusteht, kann in einem auf Erlöschen eines Titels gem § 69a Abs 1 EheG gerichteten Verfahren nicht geprüft werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 69a EheG
Schlagworte: Familienrecht, einvernehmliche Scheidung, Scheidungsvergleich, Unterhalt, Billigkeit

GZ 9 Ob 73/07m, 19.12.2007
Mangelnde höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 69a Abs 2 EheG ein solcher ist, der aus dem Scheidungsvergleich gebührt, auch wenn dieser für den vorliegenden Sachverhalt keine Regelung vorsieht und insoweit der Feststellung des Erlöschens der Verpflichtung aus dem Vergleich entgegensteht oder ob es sich bei diesem Unterhaltsanspruch um einen in rechtlicher Hinsicht anderen eigenen Anspruch der Beklagten handelt, dem diese mit einer eigenen Klage zum Durchbruch zu verhelfen hat.
OGH: Ändern sich die für die Titelschaffung (hier: den Abschluss des Vergleichs) anspruchsbegründenden und für die Festlegung maßgebenden Tatsachen, steht es dem Unterhaltsschuldner, der wegen der Änderung eine Herabsetzung anstrebt, frei, eine negative Feststellungsklage einzubringen. Über ein derartiges Begehren ergehende, das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs wegen geänderter Umstände aussprechende, Entscheidungen greifen einem möglichen Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nicht vor.
Die hier maßgebliche im Vergleich übernommene Verpflichtung des Klägers legt den Unterhaltsanspruch iZm der Scheidung nach § 55a EheG fest. Für diese Unterhaltspflicht sieht § 69a EheG in seinem Abs 1 vor, dass sie dem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, soweit sie den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Damit sollen im Wesentlichen bestimmte Folgen, die dem gesetzlichen Unterhalt zukommen, wie etwa die Geltung der Umstandsklausel oder steuerrechtliche Fragen erfasst werden. Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen nicht vor, normiert § 69a Abs 2 EheG, dass der Anspruch auf Unterhalt nach "Billigkeit" in einem im Gesetz näher ausformulierten Umfang besteht.
Ein allenfalls aus § 69a Abs 2 EheG ableitbarer Unterhaltsanspruch nach Billigkeit ändert nichts daran, dass der auf der vergleichsweisen Einigung beruhende Unterhaltsanspruch mit Wegfall der dort zu Grunde gelegten Voraussetzungen endet.
§ 69a EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht. Die Anordnung des § 69a Abs 1 EheG stellt den vergleichsweise vereinbarten Unterhalt in den Rechtsfolgen nur in einigen Bereichen dem gesetzlichen Unterhalt gleich, bewirkt aber nicht, dass es den Parteien genommen wäre, die Grundlagen und Grenzen der Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung festzulegen. Ob der Beklagten ein Unterhaltsanspruch gem § 69a Abs 2 EheG zusteht, kann in einem auf Erlöschen eines Titels gem § 69a Abs 1 EheG gerichteten Verfahren nicht geprüft werden, weil der abgeschlossene Vergleich keinen Titel für einen auf anderer Rechtsgrundlage möglicherweise bestehenden Unterhaltsanspruch bilden kann.

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