Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes entsteht mit der Geburt und hängt nicht davon ab, dass der Unterhaltspflichtige von seiner Verpflichtung Kenntnis hat
10 Ob 115/07w, 15.01.2008
In der gegenständlichen Pflegschaftssache wurde der leibliche Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für seine minderjährige Tochter verpflichtet, wobei dieser eine Kürzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ua unter Berufung auf seine besonderen Lebensumstände sowie aufgrund der Tatsache begehrte, dass er dem ehemaligen Ehemann der Kindsmutter, der über Jahre hinweg den Unterhalt für das Kind geleistet hat, Ersatz für diese Zahlungen zu leisten hatte. Vor den Vorinstanzen fanden diese Einwendungen keine Berücksichtigung, da die Bedarfsdeckung des Unterhaltsberechtigten im Vordergrund stehe. Es könne daher keine Kürzung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage erfolgen, wenn der nachträglich festgestellte tatsächliche Vater von demjenigen, der den Aufwand irrtümlich getragen hat, in Anspruch genommen wird.
OGH: Im Hinblick auf die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind kann die Unkenntnis der Vaterschaft sowie eine aufgrund dieser Verpflichtung allfällig überraschend eingetretene Situation nicht leistungsmindernd eingewandt werden. Demjenigen, der vorläufig unterhaltspflichtig war, dessen Verpflichtung jedoch aus rechtlichen Gründen weggefallen ist, steht ein Ersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB gegenüber dem tatsächlich Unterhaltspflichtigen zu. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach der Leistung, die der Scheinvater erbracht hat, allerdings nur bis zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung, die den Unterhaltspflichtigen nach dem Gesetz obliegt. Zugleich erlischt der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem tatsächlich Verpflichteten in jenem Ausmaß, in welchem der Scheinvater Leistungen erbracht hat.