Der Vertragsabschluss trotz Kenntnis der Insolvenzreife begründet lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
10 Ob 96/07a, 15.01.2008
Der Beklagte wurde als Geschäftsführer einer infolge Insolvenz gemäß § 39 FBG aufgelösten GmbH wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen strafrechtlich verurteilt. Die klagende Partei begehrt im gegenständlichen Verfahren nunmehr Schadenersatz, weil der Beklagte trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der klagenden Partei Aufträge erteilt und damit Leistungen erlangt hat, durch welche er selbst bereichert wurde, während die Schulden zu Lasten der insolventen Gesellschaft gingen. Von den Vorinstanzen wurde ausgesprochen, dass Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens bestehe.
OGH: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gläubiger bei Kenntnis einer objektiv bestehenden Zahlungsunfähigkeit keine Verträge mit der insolventen Gesellschaft abschließen bzw zumindest keine Vorleistungen erbringen wird. Wird trotz Kenntnis der Insolvenzreife ein Vertrag abgeschlossen, besteht lediglich Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, während der Ersatz des Erfüllungsinteresses nicht zusteht, da auch für den Fall, dass keine Vorleistung erfolgt, aus dem Geschäftsabschluss mit einem insolventen Geschäftspartner kein Gewinn hätte erzielt werden können. Zu ersetzen ist daher nur das negative Interesse, das aus den Kosten besteht, die der Gläubiger zur Erbringung der eigenen Leistungen aufzubringen hat, abzüglich der Gewinnspanne und dem Fixkostendeckungsbeitrag. Soweit die Rechnung uneinbringlich ist, umfasst der Rückforderungsanspruch auch nicht den Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer.