Home

Zivilrecht

OGH: Warnpflicht einer Bank über das Risiko des Ausspähens bei einer Barauszahlung sowie zur Aufklärungspflicht über eine Alternative durch Auszahlung in einem für andere uneinsehbaren Raum

Eine Bank treffen gegenüber einem Bankkunden, der am Kassenschalter die Auszahlung eines hohen Geldbetrags verlangt, die vorvertraglichen Schutzpflichten zur Aufklärung und zum Anbot von weniger risikoträchtigen Auszahlungsmöglichkeiten (Überweisung des Geldbetrags; Barauszahlung in einem uneinsehbaren Geschäftsraum)

20. 05. 2011
Gesetze: § 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bank, Warnpflichten, Schutzpflichten, Barauszahlung, Diebstahl

GZ 3 Ob 252/07s, 19.12.2007
Der Bankkunde ließ sich am Kassenschalter das Guthaben von 14.098,53 EUR auszahlen und wurde noch im Geschäftsraum der Bank von einem unbekannten Dieb bestohlen.
OGH: Banken trifft gegenüber ihren Kunden bei der Abwicklung von Bankgeschäften nicht nur eine Verkehrssicherungspflicht nach Deliktsrecht, die auch den Personenschutz umfasst. Der Kunde kann sich auch auf die Vertragshaftung wegen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten stützen. Die schuldhafte Verletzung derartiger vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten löst Schadenersatzansprüche aus. Ein Geschäftsinhaber, also auch eine Bank, muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Der beklagten Bank obliegt der Beweis fehlenden Verschuldens.
Im vorliegenden Fall kann von einem aufklärungspflichtigen erhöhten Risiko gesprochen werden, das darin zu erblicken ist, dass es "in der Bank sehr eng war" und mehrere Kunden eine Warteschlange hinter dem Bankkunden gebildet hatten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl vom Kassier aus seiner Position heraus genauer überblickbar war, nicht aber vom Bankkunden. Gegen ein solcherart erhöhtes Risiko kann auch nicht eingewendet werden, dass es für den Kunden feststellbar gewesen wäre, hätte er doch die Gefährlichkeit des Gedränges hinter ihm nur nach einem auffälligen Umdrehen und genauem Mustern der Anwesenden feststellen und einschätzen können. Wohl gilt der Grundsatz, dass derjenige, dem alle Gefahrenquellen bekannt sind, nicht aufgeklärt werden muss. Dass überall dort, wo Menschen in räumlicher Nähe zusammenkommen, die Gefahr eines Diebstahls besteht, ist sicherlich eine Gefahr, mit der jedermann rechnen muss und über die nicht aufzuklären ist. Grundsätzlich ist für jeden auch erkennbar, dass eine Bargeldauszahlung am Kassenschalter von anderen beobachtet werden kann. Einsichtig ist auch, dass die Diebstahlsgefahr bei Vorliegen enger Räumlichkeiten und räumlicher Nähe zu anderen wartenden Personen größer ist. Gerade diese besondere, in die Sphäre der Bank fallende Gefahrensituation - bringt doch auch die Reduzierung offener Kassen nur für die Bank und nicht für ihre Kunden Vorteile - löst aber die vorvertragliche Schutzpflicht aus, dem Kunden eine weniger risikoträchtige Zahlungsmöglichkeit anzubieten, also auf die Möglichkeit der Überweisung oder der Barauszahlung in einem nicht einsehbaren Raum hinzuweisen. Dass diese Möglichkeiten im konkreten Fall tatsächlich zur Verfügung stehen, gehört aber keineswegs zum notwendigen Wissen eines durchschnittlichen Bankkunden. Aufgeklärt musste hier also nicht über die grundsätzliche bestehende Ausspähmöglichkeit werden, sondern über Alternativen zur verlangten Barauszahlung, weil diese Alternativen eben nicht notorischerweise dem verständigen Durchschnittskunden bekannt sein mussten, ganz abgesehen davon, dass die Schutzpflichten auch nicht stets am Maßstab eines Durchschnittskunden zu messen sind, sondern selbstverständlich Schutzpflichten auch gegenüber weniger gebildeten, alten oder gebrechlichen Personen zu bejahen sind. Da schließlich das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit in der Eile des Geschäftsverkehrs (vom Kassier) nicht verlässlich beurteilt werden kann - hier hätte ohnehin das unstrittig hohe Alter des Bankkunden Anlass für eine Aufklärung geben müssen - ist eine Sorgfaltspflicht der Bank im Sinne einer "grundsätzlichen Verpflichtung zur Ermöglichung einer diskreten Auszahlung hoher Geldbeträge" zu bejahen. Die Ansicht der beklagten Partei, der Kunde müsse sich selbst nach einer alternativen Möglichkeit erkundigen und es bestünde keinerlei Aufklärungspflicht über solche Möglichkeiten, kann daher nicht geteilt werden. Von einer Überspannung der Sorgfaltspflicht kann in diesem Zusammenhang auch nicht die Rede sein.
Das festgestellte Aufstellen von Überwachungskameras vermag die beklagte Bank nicht von der aufgezeigten, ihr vorzuwerfenden Schutzpflichtverletzung zu entlasten. Zur Verhinderung von Diebstählen im Geschäftslokal sind die Kameras nur geeignet, wenn eine ständige Beobachtung der Bilder durch einen Angestellten erfolgt, wodurch erst ein sofortiges Einschreiten möglich wäre. Derartiges wurde von der in diesem Punkt beweispflichtigen beklagten Partei nicht einmal behauptet. Überwachungskameras mögen durchaus präventiv wirken, einen Schutz vor Diebstählen bieten sie - wie in casu - nicht. Im Übrigen soll ja mit den Schutzpflichten im aufgezeigten Umfang nicht nur Diebstählen in den Bankräumlichkeiten selbst, sondern auch außerhalb der Bank (Heimweg des Kunden) vorgebeugt werden.
Zur Mitverantwortlichkeit des geschädigten Bankkunden: Diesem ist zweifellos ein sorgloses Verhalten in eigenen Angelegenheiten anzulasten. Das Verstauen des Geldkuverts in der Rockaußentasche war wegen der festgestellten beengten Verhältnisse im Geschäftsraum unvorsichtig und tatsächlich iSd Formulierung der beklagten Partei "diebstahlsfördernd", musste doch der Kunde bei seinem Weg zum Münzzähler in unmittelbarer Nähe an den hinter ihm wartenden Personen vorbeigehen. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei begründet aber die Nachlässigkeit des Bankkunden, der das Geldkuvert zumindest in einer Rockinnentasche, also nahe dem Körper, verwahren hätte können, weder ein weit überwiegendes noch auch nur ein höheres Verschulden gegenüber der Verletzung der Schutzpflichten durch die beklagte Bank. Die von den Klägern selbst vorgenommene Verschuldensaufteilung von 1 : 1 erscheint daher angemessen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at