Als "der Öffentlichkeit bekannt" werden Umstände und Verhältnisse angesehen, die einem individuell nicht umgrenzten (nicht geschlossenen oder schließbaren) Personenkreis bereits zugänglich sind; es genügt die Wahrnehmbarkeit, eine tatsächliche Wahrnehmung ist nicht erforderlich
GZ 4 Ob 230/07p, 22.01.2008
OGH: Als "der Öffentlichkeit bekannt" werden Umstände und Verhältnisse angesehen, die einem individuell nicht umgrenzten (nicht geschlossenen oder schließbaren) Personenkreis bereits zugänglich sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird unter "Öffentlichkeit" nicht die Allgemeinheit schlechthin, sondern ein größerer, durch geringe Zahl und individuelle Merkmale nicht eingeschränkter Personenkreis verstanden; insofern genügt die Wahrnehmbarkeit, eine tatsächliche Wahrnehmung ist nicht erforderlich.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Geheimnisbegriff des § 310 StGB. Geheimnis iSd Bestimmung sind Umstände, die nicht allgemein bekannt und nicht allgemein zugänglich sind. Dass ein Umstand in einer öffentlichen Verhandlung erörtert wurde (wie etwa eine Strafregisterauskunft), macht ihn nicht allgemein zugänglich.