Allgemeine Ausführungen
GZ 5 Ob 184/07f, 20.11.2007
OGH: Es trifft zu, dass bei Führung eines Verfahrens nach den §§ 18 ff MRG bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite nur die verwaltungsberechtigte Mehrheit zur prozessualen Verfügung legitimiert ist, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Verwaltung handelt. Ist das ganze Haus, die ganze WE-Liegenschaft, insbesondere deren allgemeine Teile, vom Anspruch nach dem MRG erfasst, wird das ausschließliche Nutzungsrecht jedes Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Eigentümergemeinschaft überlagert. Deshalb wurde die Legitimation einzelner Wohnungseigentümer, ein Verfahren nach § 18 MRG gegen ihre Mieter einzuleiten, von der Rechtsprechung verneint. Auch muss ein Minderheitseigentümer die Ergebnisse des von der Mehrheit geführten Verfahrens nach den §§ 18 f MRG gegen sich gelten lassen, weil es sich diesfalls um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. Insofern ist den Antragsgegnern recht zu geben, dass ein Verfahren nach den §§ 18 ff MRG nicht die Rechtsverhältnisse zwischen den Miteigentümern untereinander regelt, sondern in die im einzelnen bestehenden Mietverträge dahin eingreift, dass generell die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses für zulässig erklärt und ein Titel zur Durchführung der Arbeiten nach § 6 MRG geschaffen wird. Auch wenn ein Minderheitseigentümer bei dieser Rechtslage in einem Verfahren nach §§ 18 ff, 37 Abs 1 Z 10 MRG auf Vermieterseite zur Anrufung des Gerichts gemäß § 40 MRG nicht legitimiert ist, führt dies doch nach der Rechtsprechung nicht zur Zurückweisung seines Antrags, sondern ist grundsätzlich mit ihm ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Anderes gilt jedoch im Fall der Rekurserhebung durch einen von mehreren Miteigentümern in einem Verfahren, wo alle Miteigentümer wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, wenn die Erhebung des Rechtsmittels dem Günstigkeitsprinzip entspricht, das alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei umfasst. Die Wirkung der einheitlichen Streitpartei auf Vermieterseite bedeutet, dass Verfügungen über den Streitgegenstand zu ihrer Wirksamkeit der Einstimmigkeit der Mitglieder bedürfen. Liegen einander widersprechende Erklärungen vor oder disponiert nur einer von mehreren, dann ist zufolge § 3 iVm § 43 Abs 2 AußStrG (vergleichbar dem § 14 letzter Satz ZPO in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit) der Grundsatz anzuwenden, dass die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung gilt.