In der Unfallversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Geschehen, das als Unfall zu werten ist, ebenso die Beweislast für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität
GZ 7 Ob 224/07b, 17.10.2007
Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag geschlossen, dem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUVB 1/1996 zugrunde liegen. Nach deren Art 6.1 ist "Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf einen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht." Nach Art 6.2 gelten als Unfall "auch folgende vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse: ...Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen und Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf." Gemäß Art 6.3 gelten "Krankheiten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen...."
OGH: In der Unfallversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Geschehen, das als Unfall zu werten ist, ebenso die Beweislast für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität. Auch eigenes Verhalten, das zum Unfall beigetragen und die Gesundheitsschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst hat, ist als Unfallereignis iSd maßgeblichen Versicherungsbedingungen anzusehen; nichts anderes kann hier (Stolpern an einer Baumwurzel beim Joggen) gelten. Hiedurch wurde der Außenmeniskus des rechten Kniegelenks der Klägerin "plötzlich von außen" (Art 6.1 AUVB) unmittelbar beeinflusst, sodass insoweit vom Vorliegen eines Versicherungsfalles auszugehen ist.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Beinwertminderung durch den Vorschaden (Sportverletzung beim Schifahren) einerseits und durch die bei der Klägerin (infolge des neuerlichen Sportunfalls) durchgeführte Arthroskopie mit anschließender Kniegelenksinfektion andererseits eingetreten ist. Da jedoch diese Arthroskopie nach den Feststellungen einen notwendigen Eingriff nach dem Unfall darstellte und als Folge des operativen Eingriffs auftrat, ist auch diesbezüglich an dem zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung bestehenden adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu zweifeln; Mitursächlichkeit ist hiefür ausreichend; dass auch "(nicht primäre) Wundinfektionen und sonstige durch die Unfallverletzung erst in weiterer Folge ausgelöste Krankheiten" unter den (Unfall-)Versicherungsschutz fallen, hat der OGH bereits zu 7 Ob 20/94 ausdrücklich ausgeführt. Selbst ein zu dieser Behandlungskomplikation führender ärztlicher Kunstfehler würde daran im Regelfall nichts ändern.