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Zivilrecht

OGH: Öffentlichkeit und Anspruch nach § 1330 ABGB

Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (vgl §47 Abs 2 Z2 AKG) nicht öffentlich iSd §1330 Abs 2 Satz 3 ABGB

20. 05. 2011
Gesetze: § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrverletzung, Rufschädigung, öffentlich

GZ 6 Ob 260/07i, 24.01.2007
OGH: Der Anspruch nach § 1330 ABGB setzt voraus, dass in die Ehre und in den Ruf eingreifende Tatsachenmitteilungen öffentlich verbreitet wurden. Hiefür reicht es schon aus, dass die unwahre Behauptung gegenüber einer einzigen vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte. Die Mitteilung ist allerdings dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird. Die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss. Nicht öffentliche, weil vertrauliche Mitteilungen, sind beispielsweise Äußerungen im Familienkreis oder gegenüber einer zum Schweigen verpflichteten Person, etwa aufgrund der Geheimhaltungspflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses. Die Vertraulichkeit kann vom Mitteilenden zur Pflicht gemacht werden. Sie kann sich aber auch nach den Umständen des Einzelfalls nach den Regeln des Verkehrs ergeben.
In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen in einem Prozess werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden. Auf die mangelnde Vertraulichkeit kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an.
In der Entscheidung 6 Ob 184/04h hat der OGH ein Rundschreiben an die Mitglieder des Vorstands, des Sparkassenrats und des Kreditausschusses einer Sparkasse als nicht öffentlich iSd § 1330 ABGB angesehen. In der Entscheidung 4 Ob 259/05z hat der OGH ein Schreiben an den Vereinsvorstand, der nach den Statuten für die Beantragung eines Ausschließungsantrags zuständig war, als nichtöffentliche Mitteilung iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB qualifiziert.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ist in der Auffassung des Rekursgerichts, die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung seien im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (vgl § 47 Abs 2 Z 2 AKG) nicht öffentlich iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.

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