Die Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht schafft keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der übrigen Teilnehmer am Rechtsverkehr
1 Ob 97/07g, 29.11.2007
Die Klägerin begehrt von der Republik Österreich den Ersatz jenes Schadens, der ihr als Betriebshaftpflichtversicherung der kreditgebenden Bank entstanden ist, nachdem diese einen Kredit für eine unter Sachwalterschaft stehende Person an deren Sachwalter ohne gerichtliche Genehmigung ausgezahlt hat und der Kreditbetrag in Folge durch den Sachwalter behoben und veruntreut wurde. Das Klagebegehren wird auf eine Pflichtwidrigkeit des Gerichts gestützt, da dieses den Sachwalter trotz Vorstrafen und Suchtmittelabhängigkeit nicht seines Amtes enthoben habe. Von den Vorinstanzen wurde das Begehren mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund der fehlenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung kein wirksamer Kreditvertrag vorliege und daher dem Betroffene, dem folgedessen auch kein Schaden entstanden sei, keinerlei Ansprüche entstanden seien, die an die Klägerin hätten abgetreten werden können.
OGH: Dem Schadenersatzrecht kommt eine Ausgleichsfunktion zu. Anspruchsberechtigt ist daher nur derjenige, dessen Schaden die verletzte Norm gerade verhindern will. Davon abzugrenzen ist allerdings jener Schutz, den die Verhaltensnorm zwar tatsächlich bewirkt, ohne das dieser Schutz jedoch vom Zweck der Norm erfasst wäre. Der Grundsatz, wonach der Rechtswidrigkeitszusammenhang eines der Kriterien zur Abgrenzung der Schadenersatzpflicht darstellt, ist auch im Rahmen der Amtshaftung anzuwenden, um deren Uferlosigkeit zu vermeiden. Zweck der Bestimmungen über das Pflegschaftsverfahrens ist der Schutz des Pflegebefohlenen, nicht hingegen der Schutz von dessen Vertragspartnern oder sonstiger Dritter. Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung und Überwachung des Sachwalters, die vom Gericht einzuhalten sind, haben nicht den Zweck, Vermögensschäden Dritter hintanzuhalten, die diese aus eigener Sorglosigkeit erleiden. Es ist daher auch nicht erforderlich im Beschluss über die Bestellung des Sachwalters eigens darauf hinzuweisen, dass für Vermögensangelegenheiten außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, um eine Pflichtwidrigkeit des Gerichts hintanzuhalten.