Das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH nach Art 234 EG begründet keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat
GZ 1 Ob 90/07b, 22.10.2007
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz jener Aufwendungen bzw jenes Schadens, der ihm infolge der Entscheidung im Anlassverfahren entstanden sei. Indem das Berufungsgericht im Anlassverfahren die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte bejaht habe, ohne ein Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, habe es seine gemäß Art 234 EG gebotene Vorlagepflicht an den EuGH verletzt. Obwohl zum selben Sachverhalt beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gewesen sei, habe das Berufungsgericht weder ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt, noch das Verfahren unterbrochen. Diese Vorgehensweise sei unvertretbar.
OGH: Wirft die Auslegung des primären oder abgeleiteten Gemeinschaftsrechts Zweifelsfragen auf, kann der EuGH gemäß Art 234 Abs 2 EG von allen nationalen Gerichten im Vorabentscheidungsverfahren angerufen werden. Schreitet ein nationales Gericht in letztinstanzlicher Funktion ein - hier das Berufungsgericht im Anlassverfahren -, ist es gemäß Art 234 Abs 3 EG zur Vorlage der Rechtssache an den EuGH verpflichtet, es sei denn, es hat festgestellt, dass die vor ihm aufgeworfene Frage des Gemeinschaftsrechts nicht erheblich ist, dass die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war, oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Es bleibt also grundsätzlich den nationalen Gerichten überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des EG-Rechts derart offenkundig ist, dass von einer Vorlage abgesehen werden kann. Das Bestehen keines "vernünftigen Zweifels" ist allerdings nicht aus der subjektiven Sicht des jeweiligen nationalen Richters zu prüfen, sondern unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft. Es ist jeweils die Frage zu stellen, ob die Gerichte anderer Mitgliedstaaten zu einer anderen Entscheidung gelangen könnten.
Im Amtshaftungsprozess ist aber auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht die Richtigkeit der Entscheidung über die Einholung oder Nichteinholung einer Vorabentscheidung, sondern nur deren Vertretbarkeit zu beurteilen. Die Vorinstanzen hatten also nicht die Richtigkeit der Rechtsansicht zu prüfen, in Ermangelung "vernünftiger Zweifel" an der richtigen Auslegung der in Frage stehenden Bestimmungen könne bereits in der Sache entschieden werden, sondern nur zu beurteilen, ob - selbst bei Rechtswidrigkeit dieser Rechtsansicht - diese auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhte, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder ob diese Rechtsansicht ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH darstellte, das eine sorgfältige und begründete Überlegung nicht erkennen lässt. Auf der im Revisionsverfahren relevanten zweiten Prüfungsstufe müsste aber auch noch die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Rechtsansicht als vertretbar eine gravierende Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls und insoweit geradezu unvertretbar sein. Die Bejahung von Amtshaftungsansprüchen hängt somit nicht davon ab, ob das Berufungsgericht die Vertretbarkeitsfrage richtig gelöst hat. Bedeutsam ist vielmehr nur, ob deren Lösung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruhte.
Zur Beurteilung der Vertretbarkeit ist der Stand der Rechtsprechung des EuGH und der anderen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der beanstandeten Entscheidung sowie die nach dieser Entscheidung eingetretene Entwicklung der Rechtsprechung darzulegen.